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  • 26.11.2008 | Vermögensauseinandersetzung

    BGH: Ausgleichsansprüche
    bei nicht ehelicher Lebensgemeinschaft

    von RA Dr. Thomas Herr, FA Familienrecht und Arbeitsrecht, Kassel

    Der BGH hat seine Rechtsprechung zum Vermögensausgleich nach gescheiterter nicht ehelicher Lebensgemeinschaft weiterentwickelt und dem durch Zuwendungen oder geleistete Mitarbeit benachteiligten Partner zusätzliche Rechte eingeräumt (BGH FamRZ 08, 1822, Abruf-Nr. 082637 ; vgl. auch Herr, FK 08, 63, 82, 106, 143. Die Beiträge finden Sie auch im kostenlosen Online-Archiv unter www.iww.de [„myIWW“]. Näheres dazu lesen Sie auf der Umschlaginnenseite.).  

     

    Der Fall des BGH

    F erwarb ein Grundstück zu Alleineigentum und bebaute es gemeinsam mit M, um es mit diesem zu bewohnen. Das Objekt wurde durch gemeinsame Kapitalaufwendungen und durch gemeinsame Arbeitsleistungen finanziert. Nach dem Scheitern der Beziehung verlangte M von F einen Ausgleich in Geld. Der BGH hat einen Anspruch des M bejaht und die Sache zurückverwiesen.  

     

    BGH-Rechtsprechung bei Eheleuten im gesetzlichen Güterstand

    Wären F und M verheiratet und würde ein Zugewinnausgleich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen scheitern, würde Folgendes gelten:  

     

    • Keine Schenkung: Denn derartige Zuwendungen sind ehebezogen. Sie dienen dazu, die Ehe auszugestalten, zu erhalten oder zu sichern und erfolgen nicht freigebig (BGH FamRZ 90, 600). Insofern gilt § 313 BGB (familienrechtlicher Vertrag sui generis in der Ausprägung der ehebezogenen Zuwendung).
    • Keine Bereicherungsansprüche: Denn das Scheitern einer Ehe stellt nicht den Wegfall eines Rechtsgrunds dar (BGH FamRZ 66, 91).
    • Keine Ehegatteninnengesellschaft: Denn die Schaffung ehelichen Wohnraums gehört zur Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft, sodass man nicht annehmen kann, dass die Ehegatten den erforderlichen Geschäftswillen gebildet hätten (BGH FamRZ 51, 352; 05, 689).
    • Mitarbeit eines Ehegatten: Es gilt die Besonderheit, dass man diese nicht zuwenden kann. Es gilt § 313 BGB (familienrechtlicher Vertrag sui generis in der Ausprägung des familienrechtlichen Kooperationsvertrags, BGH NJW 99, 2962).

     

    Bisherige BGH-Rechtsprechung bei nicht ehelichen Lebenspartnern