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  • 01.07.2007 | Vermögensauseinandersetzung

    Streit um das Einzelkonto

    von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle

    Bei Trennung der Ehegatten steht ein Streit um Konten oft im Mittelpunkt. Ein Ehegatte „räumt“ kurz zuvor oder danach vom gemeinsamen Konto oder vom Konto des anderen, für das er Vollmacht hat, Geld ab. Insoweit stellt sich die Frage nach Ausgleichs- oder Schadenersatzansprüchen. Entscheidend ist die Art der Konten, ob es sich um Einzelkonten (dazu dieser Beitrag) oder um Gemeinschaftskonten (dazu in der nächsten Ausgabe von FK) handelt.  

     

    Checkliste: Einzelkonten nach Trennung und Scheidung

    Berechtigung am Konto: Eröffnet ein Ehegatte ein Einzelkonto und erteilt er dem anderen eine Kontovollmacht, ist er alleiniger Gläubiger der Guthabenforderung gegen die Bank, aber auch alleiniger Schuldner bei Kontoüberziehung. Im Innenverhältnis zum anderen Ehegatten steht ihm i.d.R. das Guthaben alleine zu (BGH FamRZ 00, 948; 02, 1696; FuR 03, 40). Unerheblich ist, von wem die Einzahlungen stammen (OLG Karlsruhe FamRZ 03, 607).  

     

    Zahlt ein Ehegatte eigene Mittel auf das Einzelkonto des anderen ein und steht somit dem Kontoinhaber das Guthaben alleine zu, kann eine unbenannte Zuwendung vorliegen, wenn die Leistungen nicht als Beiträge zur gemeinsamen Lebenshaltung der Ehegatten anzusehen sind und kein Ausgleich im Ehegüterrecht möglich ist (BGH FamRZ 89, 147; OLG Celle EzFamR aktuell 01, 162).  

     

    Ausnahme: Der Kontoinhaber hat den anderen Ehegatten im Innenverhältnis durch Abtretung an der Kontoforderung in der Weise beteiligt, dass eine Bruchteilsgemeinschaft besteht (BGH FamRZ 02, 1696). Eine solche Vereinbarung kann grundsätzlich auch konkludent erfolgen. Im Zweifel ist jedoch anzunehmen, dass das Guthaben dem Kontoinhaber allein zusteht (Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 4. Aufl., Rn. 698). Deshalb reicht allein eine Vollmacht und eine ständige Abwicklung des Zahlungsverkehrs über das Konto selbst bei eigenen Einzahlungen nicht für eine Mitberechtigung am Kontoguthaben im Innenverhältnis aus (OLG Karlsruhe FamRZ 03, 607).  

     

    Der BGH hat in drei Entscheidungen eine Bruchteilsgemeinschaft angenommen:  

    • FamRZ 66, 442: Die Ehegatten, vornehmlich aber der Ehemann, hatten für den Erwerb einer Eigentumswohnung auf ein Sparkonto der Frau Gelder eingezahlt und waren sich einig, dass das Angesparte beiden zustehen sollte (a.A. OLG Zweibrücken FamRZ 86, 63).
    • FamRZ 00, 948: Beide Ehegatten waren berufstätig und hatten Ersparnisse auf Konten des einen Ehegatten angelegt. Diese wurden für gemeinsame Anschaffungen wie Pkw pp. verwendet.
    • FamRZ 02, 1696: Während der Ehe hatte der Ehemann seine Erwerbs- und späteren Renteneinkünfte auf ein Girokonto der überwiegend nicht erwerbstätigen Ehefrau überwiesen, ohne dass ein konkreter Verwendungszweck verabredet worden war. Aus der Art des Sparens hat der BGH geschlossen, dass die Ersparnisse der Vorsorge für den Fall des Alters oder der Erkrankung oder zum Ansparen von Vermögen dienen sollten, das später an die Nachkommen weitergegeben werden sollte.

     

    Weitere Fälle, in denen die Gerichte eine Bruchteilsgemeinschaft angenommen haben (OLG Brandenburg FamRZ 97, 363; OLG Köln OLGR 02, 406 [Lebensversicherung zur Sicherung eines Darlehens am gemeinsamen Grundstück]; OLG Bremen NJW-RR 05, 1667 [bei Gütertrennung]).

     

    Die Bruchteilsberechtigung begründet allerdings keine Haftung gegenüber der Bank für einen Überziehungskredit (Wever, a.a.O., Rn. 699).

     

    Bruchteilsgemeinschaft: Beiden Ehegatten steht die Forderung gegen die Bank im Innenverhältnis im Zweifel zu gleichen Teilen zu (§ 742 BGB), unabhängig von der Höhe der jeweils geleisteten Zahlungen (BGH FamRZ 02, 1696). Realisiert wird der Anspruch auf hälftige Teilhabe durch das Verlangen nach Aufhebung der Gemeinschaft (§ 749 Abs. 1 BGB) und Teilung des Guthabens, § 752 BGB. Dieser Anspruch ist nicht durch Zugewinnausgleichsansprüche ausgeschlossen. Es besteht – anders als bei unbenannten Ehe bezogenen Zuwendungen – kein Vorrang des Zugewinnausgleichs (Büte, Zugewinnausgleich bei Ehescheidung, 3. Aufl., Rn. 428; Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 4. Aufl., Kap. 6 Rn. 229 a; offen gelassen von BGH FamRZ 00, 948; 02, 1696).  

     

    Darlegungs- u. Beweislast für Bruchteilsgemeinschaft: Die Beweislast dafür trägt der, der sich auf die Abtretung im Innenverhältnis beruft (Wever, a.a.O., Rn. 699). Der Beweis ist möglich durch den Nachweis der Verwendung der Gelder für gemeinsame Zwecke (Haußleiter/Schulz, a.a.O., Rn. 231). Ausnahme: Alle Verdienste eines Ehegatten wurden auf das Einzelkonto des anderen gezahlt. Hier hat der Kontoinhaber die Beweislast dafür, dass ihm die Gelder zugewandt wurden (BGH FamRZ 02, 1696).  

     

    Ausgleichsansprüche und Schadenersatzforderungen wegen unberechtigter Abhebung: Bei Einzelkonten werden oft für den anderen Ehegatten Kontovollmachten erteilt. Diese ermächtigen für die Dauer des Bestehens im Außenverhältnis auch zu Abhebungen oder Überweisungen, die nicht im Einverständnis mit dem Kontoinhaber erfolgen. Die Vollmacht besteht grundsätzlich bis zum förmlichen Widerruf und damit auch über die Trennung hinaus. Ist die Vollmacht – wie i.d.R. üblich – gegenüber der Bank erteilt worden (§ 170 BGB), ist ihr Widerruf gegenüber der Bank zu erklären, § 171 Abs. 2 BGB. Gemäß § 172 Abs. 2 BGB bedarf es grundsätzlich der Rückgabe oder Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde, wenn die Vollmacht durch Aushändigung einer Urkunde an den vertretenden Ehegatten erteilt wurde.  

     

    • Abhebungen während des Zusammenlebens: Kontoverfügungen sind im Zweifel bis zur Trennung von der Vollmacht gedeckt. Deren Zweck ist, dem anderen Ehegatten zu ermöglichen, für eheliche Zwecke mit einer gewissen Selbstständigkeit über das Konto zu verfügen (OLG Düsseldorf FamRZ 92, 439). Nach § 1360b BGB ist im Zweifel anzunehmen, dass der andere Ehegatte etwaige Überzahlungen nicht zurückfordern will und damit Regressansprüche ausgeschlossen sind (OLG Karlsruhe FamRZ 90, 629). Ausnahme: Abhebungen, die kurz vor der Trennung erfolgen, wenn das Vertrauensverhältnis erschüttert ist (OLG Düsseldorf FamRZ 92, 439) und die Abhebungen bereits der Finanzierung der Trennung dienen sollen (OLG Bamberg FamRZ 91, 1058). Sofern sie nicht ausnahmsweise vom Willen des Kontoinhabers als gedeckt angesehen werden können, fehlt die Berechtigung im Innenverhältnis (BGH FamRZ 01, 23 zur Rechnungslegungspflicht des Ehegatten, der während des Zusammenlebens die Wirtschaftsführung übernommen hat; vgl. zu Kontoverfügungen, die u.U. nicht vom Willen des Kontoinhabers gedeckt sind: BGH FamRZ 86, 558; 88, 42).

     

    • Abhebungen nach der Trennung: Kontoverfügungen nach der Trennung, die unter Ausnutzung einer noch nicht widerrufenen Vollmacht und allein im Interesse des Verfügenden erfolgen, sind von der Vollmacht im Innenverhältnis nicht mehr gedeckt. Mit der Trennung verlieren interne Vereinbarungen der Eheleute – in Anlehnung an § 1357 Abs. 2 BGB – ihre Wirkung (BGH FamRZ 88, 476). Dabei ist es unerheblich, ob der bevollmächtigte Ehegatte selbst Einzahlungen auf das Konto geleistet hat (BGH FamRZ 89, 834) oder aber Unterhaltsansprüche hat. Er ist nicht zur „Selbstbedienung“ berechtigt (BGH FamRZ 89, 834; OLG Frankfurt FamRZ 00, 1215).

     

    Es ist jedoch möglich, dass die interne Berechtigung zur Abhebung auch über die Trennung hinaus fortbesteht (BGH FamRZ 89, 834), z.B. wenn die Verfügung mit den früheren gemeinsamen Vorstellungen im Einklang steht und auch nach der Trennung dem mutmaßlichen Willen des Kontoinhabers entspricht. Der Ehegatte kann ein berechtigtes Interesse daran haben, die Verfügungsbefugnis nicht zu verlieren, wenn er sich im Einvernehmen mit dem Ehepartner darauf eingerichtet und bei gerechtfertigtem Vertrauen auf den Fortbestand Dispositionen getroffen hat, die er nicht ohne Weiteres wieder rückgängig machen kann. Maßvolle Abhebungen, die z.B. dem Unterhalt der Restfamilie dienen, können daher dem mutmaßlichen Willen des Kontoinhabers entsprechen. Die Abhebung ist ggf. im Innenverhältnis als zulässig anzusehen (BGH, a.a.O.).

     

    • Rechtsfolgen der Vollmachtsüberschreitung: Hebt ein Ehegatte unter Ausnutzung einer gegenüber der Bank noch nicht widerrufenen Vollmacht vom Einzelkonto des anderen Geld ab, obwohl er dazu im Innenverhältnis nicht mehr berechtigt ist, können sich daraus folgende Ansprüche ergeben:

     

    • Schadenersatz wegen Untreue (§ 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 266 StGB) oder sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB (BGH FamRZ 88, 476). Hier ist das Aufrechnungsverbot des § 393 BGB zu beachten (OLG Frankfurt FamRZ 00, 1225);
    • Herausgabe des durch die unberechtigte Verfügung Erlangten wegen angemaßter Eigengeschäftsführung gemäß § 687 Abs. 2, § 681 S. 2, § 667 BGB (BGH FamRZ 88, 476; 89, 834).

     

    In allen Fällen kann der unberechtigt Verfügende nicht einwenden, er habe einen Anspruch auf das Guthaben (BGH FamRZ 88, 476; FamRZ 89, 834).

     

    Praxishinweis: Die Praxis billigt die sog. unterhaltsrechtliche Lösung: Der Kontoinhaber genehmigt die (unberechtigte) Abhebung, die auf den Unterhaltsbedarf angerechnet wird, sodass sich eine gesonderte Verfolgung der Zahlungsansprüche erübrigt (Wever, a.a.O., Rn. 711).

     

    • Beweislast: Sind die Abhebungen während des Zusammenlebens erfolgt und verlangt ein Ehegatte Schadenersatz oder Herausgabe des durch die Kontoverfügung Erlangten, muss er darlegen und beweisen, dass die Abhebungen von der Vollmacht nicht gedeckt waren (OLG Karlsruhe FamRZ 90, 744). Bleibt der Verwendungszweck unklar, geht dies zu Lasten dessen, der einen Anspruch erhebt (BGH FamRZ 86, 558). Folgt jedoch eine ungewöhnlich hohe Abhebung in zeitlicher Nähe zur Trennung und ist diese nachgewiesen, muss sich der Verfügende durch den Nachweis einer Verwendung für Zwecke der ehelichen Lebensgemeinschaft entlasten (Wever, a.a.O., Rn. 712). Da Kontoverfügungen nach der Trennung nicht mehr von der Vollmacht gedeckt sind, muss der Kontoinhaber nur beweisen, dass die Ehe gescheitert ist und die Abhebungen nach der Trennung erfolgt sind. Es ist dann Sache des Verfügenden darzulegen und zu beweisen, dass ausnahmsweise noch eine Verfügungsberechtigung bestanden hat (Haußleiter/Schulz, a.a.O., Rn. 247 a).

     

    Strategische Hinweise: Beim Einzelkonto ist stets zu prüfen, ob eine Bruchteilsgemeinschaft vorliegt. Ist das der Fall, kommt kein Zugewinnausgleich in Betracht, da den Ehegatten das Guthaben zu gleichen Teilen zusteht. Die Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft hat zudem folgende Vorteile:  

     

    • Die Aufhebung der Gemeinschaft kann jederzeit verlangt werden, § 749 Abs. 1 BGB.
    • Dem Kontoinhaber kann im Wege einstweiliger Verfügung untersagt werden, über mehr als 50 Prozent des Kontoguthabens zu verfügen (Büte, a.a.O., Rn. 428).
    • Bei Geltendmachung im Zugewinn droht der Verlust von Zinsansprüchen, die erst mit Rechtskraft der Ehescheidung entstehen, § 1378 Abs. 3 S. 1 BGB. Dies kann bei einem Zinssatz von 5 Prozent über dem Diskontsatz der EZB einen nicht unerheblichen Nachteil bedeuten.
    • Bei der Bruchteilsgemeinschaft besteht auch nicht die Gefahr, dass bei Beendigung des Güterstands kein Vermögen mehr vorhanden ist, vgl. § 1378 Abs. 2 BGB.
    • Bedeutsam ist eine isolierte Geltendmachung von Teilungsansprüchen insbesondere, wenn die Eheleute sich nicht scheiden lassen wollen.
    • Bei Geltendmachung im Zugewinn gilt – sofern im Verbund – i.d.R. die Kostenfolge des § 93a Abs. 1 ZPO (Kostenaufhebung), bei separater Geltendmachung § 91 ZPO.
    • Bei Geltendmachung des Teilungsanspruches sofort nach der Trennung kann möglicherweise eine illoyale Minderung des Vermögens (§ 1375 Abs. 2 BGB) verhindert werden. § 1375 Abs. 2 BGB ist – auch analog – auf die Bruchteilsgemeinschaft nicht anwendbar (Kogel, FamRB 05, 183).

     

    Ausgleichsansprüche – auch bei Gemeinschaftskonten neutralisieren sich beim Zugewinnausgleich i.d.R., da sie als Aktiva bzw. Passiva in die Ausgleichsbilanz einzustellen sind (BGH FamRZ 02, 1694), es sei denn, es ergibt sich trotz der Einstellung kein Zugewinn (v. Münch, FPR 06, 483).
     

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2007 | Seite 119 | ID 109712