08.01.2008 | Vermögensauseinandersetzung
Teilungsversteigerung
Stellt der Miteigentumsanteil an einem Grundstück das ganze Vermögen eines im gesetzlichen Güterstand lebenden Ehegatten dar (§ 1365 Abs. 1 BGB), bedarf sein Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung der Zustimmung des anderen Ehegatten (BGH 14.6.07, V ZB 102/06, FamRZ 07, 1634, Abruf-Nr. 072455). |
Sachverhalt
Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute und zu gleichen Teilen Miteigentümer eines Grundstücks. Der Miteigentumsanteil stellt das ganze Vermögen des Ehemannes dar, der die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft beantragt hat. AG und LG haben die dagegen und auf ihre fehlende Zustimmung gestützte Erinnerung bzw. sofortige Beschwerde der Ehefrau zurückgewiesen. Der BGH hat den Anordnungsbeschluss bezüglich der Teilungsversteigerung aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Grundsätzlich sind der Zwangsversteigerung entgegenstehende und aus dem Grundbuch nicht ersichtliche materielle Rechte durch Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO geltend zu machen. Dagegen können mit der Erinnerung nach § 766 ZPO nur Einwendungen gegen die formellen Voraussetzungen der Anordnung der Zwangsversteigerung erhoben werden. Nach § 28 Abs. 2 ZVG muss das Vollstreckungsgericht aber auch der Zwangsversteigerung entgegenstehende unstreitige oder unstreitig gewordene und aus dem Grundbuch nicht ersichtliche Verfügungsbeschränkungen berücksichtigen. Als eine solche Verfügungsbeschränkung ist § 1365 Abs. 1 BGB anzusehen, der zwar auf einen Teilungsversteigerungsantrag nicht unmittelbar, wohl aber analog angewendet werden kann. Dabei steht die fehlende Zustimmung des anderen Ehegatten nicht erst der Erteilung des Zuschlags, sondern schon der Anordnung der Zwangsversteigerung entgegen. Da die Ehefrau der Teilungsversteigerung nicht zugestimmt hat und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Zustimmung binnen angemessener Frist durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden kann, ist der Antrag auf Teilungsversteigerung zurückzuweisen.
Praxishinweis
Nach § 749 Abs. 1 BGB kann bei Miteigentum von Ehegatten an einem Grundstück jeder Miteigentümer jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Diese Aufhebung erfolgt durch Teilungsversteigerung gemäß § 180 ZVG und Teilung des Erlöses. Soweit die Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 BGB vorliegen, ergibt sich daraus eine Schranke für die Teilungsversteigerung. Höchstrichterlich geklärt ist nun, dass schon der Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung der Zustimmung des anderen Ehegatten bedarf, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und es sich bei dem Miteigentumsanteil um das ganze oder nahezu ganze Vermögen des anderen Ehepartners handelt. Bei kleineren Vermögen müssen dem Verfügenden 15 Prozent verbleiben, bei größeren 10 Prozent (BGH NJW 91, 1739; FamRZ 96, 792). Das OLG Köln (OLGR 04, 341) hat ein Vermögen von 70.000 EUR als ein kleines Vermögen angesehen, während der BGH (FamRZ 91, 670) Vermögenswerte von 50.000 DM als „nicht unwesentlich“ bewertet hat.
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