26.05.2011 | Vermögensauseinandersetzung
Wert von Immobilien kostengünstig ermitteln
von VRiOLG Dieter Büte Bad Bodenteich/Celle
So können Werte von Immobilien kostengünstig ermittelt werden:
Allgemeines
Im Rahmen des Zugewinnausgleichs (ZGA) muss oft der Wert von Immobilien, landwirtschaftlichen Betrieben, freiberuflichen Praxen und Unternehmen ermittelt werden. Erfahrungsgemäß gehen hier die Vorstellungen der Parteien auseinander. Sie geben daher ein Privatgutachten in Auftrag, um einen Antrag beziffern zu können (zur Erstattungsfähigkeit der Kosten vgl. OLG Frankfurt FamRZ 00, 1513). Dabei handelt es sich aber nur um einen urkundlich belegten substanziierten Parteivortrag, der als Sachverständigenbeweis nur mit Zustimmung beider Parteien verwertbar ist (BGH NJW 93, 2382). Haben Eheleute einander widersprechende Privatgutachten eingeholt, wird das Gericht in der Regel ein gerichtliches Gutachten einholen (zur Verpflichtung dazu vgl. BGH NJW‑RR 07, 1409). Zwecks Vermeidung der doppelten Kosten kommt neben einem Schiedsgutachten das selbstständige Beweisverfahren nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 485 ff. ZPO in Betracht (dazu Born, FPR 09, 305; Kogel, FF 09, 195).
Selbstständiges Beweisverfahren
Nach § 112 Nr. 2, § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 485 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kann vor Anhängigkeit des ZGA-Verfahrens ein schriftliches Gutachten zum Wert einer Sache oder eines Unternehmens beantragt werden, wenn daran ein rechtliches Interesse besteht. Dieses rechtliche Interesse wird i.d.R. gegeben sein, wenn nach erteilter Auskunft (§ 1379 BGB) Streit über den Wert z.B. von Grundstücken (OLG Köln FamRZ 10, 1585), eines landwirtschaftlichen Betriebs (OLG Koblenz FamRZ 09, 804) oder eines Unternehmens (OLG Celle FamRZ 08, 1197) besteht. Denn das Sachverständigengutachten erscheint objektiv geeignet, einen Rechtsstreit zu vermeiden, § 485 Abs. 2 S. 2 ZPO (allg. zum Beweisverfahren: BGH NJW 04, 3488).
Zuständigkeit
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