01.07.2002 · Fachbeitrag · Vermögensausgleich
Das Verhältnis des Zugewinnausgleichs zu anderen Ausgleichsregelungen
| Bei Beendigung einer Zugewinnausgleichsgemeinschaft außerhalb eines Todesfalls werden die in der Ehe erworbenen Güter und das Vermögen grundsätzlich nach §§ 1372, 1378 Abs. 1 BGB schuldrechtlich ausgeglichen. Dem Ehegatten, der keinen oder nur einen geringeren Zugewinn erzielt hat, steht die Hälfte des Überschusses des anderen zu. Nur ausnahmsweise greifen Regeln des Schenkungswiderrufs oder des Gesamtschuldnerausgleichs, Ansprüche nach § 430 BGB bei Verfügungen über Oderkonten, Ansprüche bei unberechtigten Verfügungen über Einzelkonten sowie gesellschaftsrechtliche und gemeinschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick. |
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