01.12.2007 | Versorgungsausgleich
Änderungen durch die „Rente mit 67“
Am 1.1.08 tritt das „Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz)“ vom 20.4.07 (BGBl. I S. 554) in Kraft, das unter dem Schlagwort „Rente mit 67“ bekannt geworden ist. Mit diesem Gesetz reagiert der Gesetzgeber auf die Finanzierungsprobleme, die in der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Rückgang der Geburtenzahl und die Verlängerung der Lebenserwartung entstanden sind. Dazu im Einzelnen:
Stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze
Bisher können gesetzlich Rentenversicherte die Regelaltersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres erhalten. Mit dem neuen Gesetz wird diese Grenze auf 67 Jahre angehoben. Dies geschieht stufenweise: Für die Geburtsjahrgänge vor 1964 gilt eine Übergangsregelung (§ 235 SGB VI n.F.). Danach bleibt es für die Geburtsjahrgänge bis 1946 bei dem bisherigen Rentenalter von 65 Jahren. Bei den Jahrgängen 1947 bis 1958 steigt das Rentenalter stufenweise um jeweils einen Monat (bis auf 66 Jahre) und bei den Jahrgängen 1959 bis 1964 um jeweils zwei Monate (bis auf 67 Jahre). Nur für die Geburtsjahrgänge ab 1964 gilt die neue Regelaltersgrenze von 67 Jahren (§ 35 S. 2 SGB VI n.F.). Sonderregelungen gelten für langjährig Versicherte, die eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben, für Schwerbehinderte und für Bergleute.
Übersicht: Maßgebende Regelaltersgrenze nach neuem Recht | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Anpassung auch in anderen Versorgungssystemen geplant
Auch in anderen Versorgungssystemen ist mit einer ähnlichen Anhebung der Regelaltersgrenze zu rechnen. Für Bundesbeamte ist bereits ein Gesetz in Vorbereitung, das die Regelung der gesetzlichen Rentenversicherung übernimmt. Für Landesbeamte, für die die Gesetzgebungskompetenz nunmehr bei den Landesgesetzgebern liegt, ist mit entsprechenden Bestimmungen zu rechnen. Bei Betriebsrenten ist der Rentenbeginn häufig an die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung gekoppelt. Dies gilt z.B. für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (vgl. § 33 VBL-Satzung). In diesem Fall wirkt sich die Änderung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung mittelbar auch auf die Betriebsrente aus.
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