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  • 01.03.2006 | Versorgungsausgleich

    Ausschluss des VA wegen kurzen Zusammenlebens und langer Trennungszeit

    von VRiOLG Hartmut Wick, Celle
    Auch bei einem sehr kurzen Zusammenleben der Eheleute rechtfertigt allein eine lange Trennungszeit den Ausschluss oder die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs in der Regel nicht, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte in der Trennungszeit mit der Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder eine wesentliche aus der Ehe herrührende Aufgabe allein übernommen hat (BGH 28.9.05, XII ZB 177/00, FamRZ 05, 2052; Abruf-Nr. 053155).

     

    Sachverhalt

    Die Parteien – ein Hochschullehrer und eine Ärztin – heirateten 1981 und lebten danach nur einige Tage zusammen. Dann trennte sich die Ehefrau vom Ehemann. Im Januar 1982 wurde eine gemeinsame Tochter geboren, die die Ehefrau betreute. Mit Ausnahme einer zweijährigen Beurlaubung war die Ehefrau bis 1993 auf einer Vollzeitstelle und danach auf einer Teilzeitstelle beschäftigt. Im Jahr 1984 stellte der Ehemann einen Scheidungsantrag, den er wieder zurücknahm, nachdem die Ehefrau damit gedroht hatte, sich und das Kind umzubringen. Auf den erneuten Scheidungsantrag des Ehemanns vom Oktober 1994 wurde die Ehe im Januar 1999 geschieden. Das AG hat zu Gunsten der Ehefrau Versorgungsanwartschaften von monatlich 367,35 EUR ausgeglichen. Die Beschwerde des Ehemanns, mit der er im Hinblick auf das nur kurze Zusammenleben und die lange Trennung einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs (VA) erstrebte, wurde vom OLG zurückgewiesen. Auch der BGH hat die Voraussetzungen des Ausschlusses des VA verneint.  

     

    Entscheidungsgründe

    Grundsätzlich kommt ein Ausschluss oder eine Kürzung des VA nach § 1587c Nr. 1 BGB in Betracht, wenn  

    • Eheleute außergewöhnlich kurz zusammengelebt und damit praktisch keine eheliche Lebensgemeinschaft begründet haben oder
    • Eheleute lange Zeit getrennt gelebt haben und die eheliche Gemeinschaft daher in dieser Zeit tatsächlich nicht mehr bestanden hat.

     

    Denn in diesen Fällen fehlt dem VA die rechtfertigende Grundlage. Diese besteht darin, dass zusammenlebende Eheleute während der Phase der Erwerbstätigkeit eine Versorgungsgemeinschaft bilden, die der beiderseitigen späteren Alterssicherung dienen soll. Bei der Dauer des Getrenntlebens dürfen aber diejenigen Zeiten nicht berücksichtigt werden, in denen der Ausgleichsberechtigte gemeinschaftliche Kinder betreut hat. Denn in dieser Zeit hat er eine der wesentlichen aus der Ehe herrührenden Aufgaben allein übernommen. Dies rechtfertigt für sich genommen sein Vertrauen auf Teilhabe an den in dieser Zeit von dem anderen Ehegatten erwirtschafteten Versorgungsanrechten im Rahmen des VA.