05.01.2011 | Versorgungsausgleich
Erste Rechtsprechung zur Teilung sowie zu Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung
von VRiOLG Hartmut Wick, Celle
Seit der Reform des Versorgungsausgleichs (VA) liegen die ersten Entscheidungen zur Teilung sowie zum schuldrechtlichen VA vor:
Übersicht: Erste Rechtsprechung zur internen Teilung |
Vorgehen bei Verstoß gegen § 11 Abs. 1 VersAusglG: Nicht geregelt ist, wie zu verfahren ist, wenn die Mindestanforderungen nicht erfüllt sind. Die Gerichte sind wegen der Privatautonomie der Versorgungsträger nicht berechtigt, die zu beanstandenden Regelungen durch andere für angemessen gehaltene zu ersetzen (Ruland, Versorgungsausgleich, Rn. 567). Auf die externe Teilung kann nicht ausgewichen werden, weil deren Anwendungsbereich klar beschränkt ist. Der schuldrechtliche VA ist auch keine für den Ausgleichsberechtigten akzeptable Alternative. Eine Lösung bietet § 11 Abs. 2 VersAusglG. Danach gelten für das Anrecht des Ausgleichsberechtigten die Regelungen für das Anrecht des Ausgleichspflichtigen entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den VA bestehen. Dem steht der Fall gleich, dass zwar Regelungen bestehen, diese aber nicht den Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG genügen (BT-Drucksache 16/10144, 57; Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl., § 11 VersAusglG, Rn. 15).
Ausdrückliche Bezeichnung im Tenor: Damit klar ist, auf welcher Rechtsgrundlage die interne Teilung erfolgt, sollte das Gericht diese im Tenor ausdrücklich bezeichnen (BT-Drucksache 16/10144, 50; Tenorierungsvorschläge bei Eulering/Viefhues, FamRZ 09, 1368, 1375). Dies begründet nicht die Gefahr, dass das Anrecht gewissermaßen auf den Stand bei Ehezeitende fixiert wird, also nicht an späteren Anpassungen der Versorgungsregelung teilnimmt (a.A. OLG Stuttgart 9.2.10, 18 UF 24/10, n.v., Abruf-Nr. 103775). Vielmehr wird klargestellt, welche Rechtsgrundlage das Gericht nach § 11 VersAusglG geprüft und gebilligt hat und welche Bestimmungen für das übertragene Anrecht künftig maßgebend sind. Es ist nicht selbstverständlich, dass das Gericht die bei Ehezeitende maßgebende Fassung der Versorgungsregelung zugrunde gelegt hat. Denn bei der Entscheidung sind auch nach Ehezeitende wirksam gewordene Rechtsänderungen zu beachten, die sich auf den Ausgleichswert auswirken (OLG Celle 13.9.10, 10 UF 198/10, n.v., Abruf-Nr. 103804).
|
Übersicht: Erste Rechtsprechung zur externen Teilung |
|
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses FK Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig