26.08.2010 | Versorgungsausgleich
Gebühren für Versorgungsausgleich trotz Nichtdurchführung nach § 3 Abs. 3 VersAusglG
von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
Zur Frage ob Rechtsanwaltsgebühren auch aus dem Wert des Versorgungsausgleichs anfallen, wenn nach kurzer Ehedauer ein Versorgungsausgleich gemäß § 3 Abs. 3 VersAusglG nicht stattfindet (OLG Karlsruhe 26.5.10, 16 WF 82/10, n.v., Abruf-Nr. 102204). |
Sachverhalt
Die Antragstellerin beantragte VKH für die Anträge auf Scheidung und Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs (VA) angesichts der Kürze der Ehedauer entbehrlich sei. Das AG bewilligte ihr durch Beschluss VKH und ordnete ihr den Beschwerdeführer als Verfahrensbevollmächtigten bei. Durch Beschluss wurde die Ehe geschieden und ausgesprochen, dass kein VA stattfindet. Durch weiteren Beschluss setzte das AG den Verfahrenswert für die Scheidung und für den VA fest. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat durch Beschluss dem Verfahrensbevollmächtigten jedoch nur auf Grundlage eines Gegenstandswerts der Scheidung eine Vergütung festgesetzt. Der Verfahrensbevollmächtigte hatte mit seinen Rechtsmitteln erst beim OLG Erfolg.
Entscheidungsgründe
Es sind auch Verfahrens- und Terminsgebühren für die Folgesache VA angefallen. Zwar besteht weder ein Zwangsverbund noch wurde ein VA-Verfahren eingeleitet. Es ist aber aus der Entscheidung des Gerichts, dass der VA nicht stattfindet, abzuleiten, dass damit auch ein Verfahren eingeleitet worden ist, zumal die Entscheidung auch beschwerdefähig ist.
Praxishinweis
Der BGH hat zwar im Jahr 1992 entschieden, dass das VA-Verfahren erst mit Aufnahme von Ermittlungen durch das Familiengericht zur Höhe der Anwartschaften eingeleitet wird. Dem ist der Gesetzgeber aber nicht gefolgt. Vielmehr ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass das VA-Verfahren bereits mit dem Scheidungsverfahren eingeleitet wird. Im Übrigen ist unerheblich, dass ein Antrag nach § 3 Abs. 3 VersAusglG gestellt worden ist. Hierbei handelt es sich um einen materiell-rechtlichen Sachantrag. Dies ergibt sich daraus, dass auch ohne entsprechenden Antrag eine Entscheidung in VA-Verfahren zu treffen ist, dass kein VA stattfindet. Dies folgt im Übrigen auch daraus, dass dieser Antrag im VersAusglG und nicht im FamFG geregelt ist. Daraus folgt, dass dieser Antrag nicht zur Einleitung des Verfahrens erforderlich ist. Dass gemäß § 137 Abs. 2 S. 2 FamFG ein Antrag für eine Entscheidung nach §§ 6 bis 19 und 28 VersAusglG nicht notwendig ist, ändert daran nichts, weil die Einleitung des Verfahrens durch den Scheidungsantrag erfolgt (so auch OLG Düsseldorf, 15.6.10, II-7 WF 10/10, n.v., Abruf-Nr. 102205).
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