28.05.2009 | Versorgungsausgleich
In diesen Fällen muss das VA-Verfahren wegen verfassungswidriger Satzungen ausgesetzt werden
von VRiOLG Hartmut Wick, Celle
1. Die in den Satzungen der Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes enthaltene Übergangsregelung für rentenferne Versicherte ist unwirksam. Hat ein den rentenfernen Jahrgängen zugehöriger Ehegatte ein Anrecht aus der Zusatzversorgung, dessen Ehezeitanteil eine zum 1.1.02 gutgebrachte Startgutschrift enthält, ist das Verfahren zum Versorgungsausgleich grundsätzlich entsprechend § 148 ZPO bis zu einer Neuregelung der Berechnungsgrundlage auszusetzen. |
2. In Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit kommt wegen eines Verfahrensmangels eine Zurückverweisung durch das Oberlandesgericht an das Amtsgericht - Familiengericht - nur dann in Betracht, wenn entsprechend § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ein wesentlicher Verfahrensmangel gegeben ist. |
3. Eine Teilentscheidung, die sich auf die sonstigen Anrechte der Ehegatten erstreckt, ist möglich, wenn insoweit ein aussonderbarer Teil des Verfahrensgegenstandes vorliegt, über den selbstständig entschieden werden kann. |
(BGH 5.11.08, XII ZB 53/06, FamRZ 09, 303, Abruf-Nr. 090292) |
Sachverhalt
Der Ehemann hat in der Ehezeit (1.2.75 bis 30.4.04) Anwartschaften auf Soldatenversorgung erworben, die 1953 geborene Ehefrau Anwartschaften auf Beamtenversorgung, aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in insgesamt geringerer Höhe als der Ehemann. Das AG hat den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich (VA) unter Einbeziehung auch des Anrechts aus der Zusatzversorgung - im Ergebnis - zugunsten der Ehefrau durchgeführt. Das OLG hat die Beschwerde des Ehemannes zurückgewiesen. Seine Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung an das OLG.
Entscheidungsgründe
Das OLG hätte die Anwartschaft der Ehefrau aus der Zusatzversorgung nicht in den VA einbeziehen dürfen. Der Anwartschaft liegt auch eine aus Gründen des Bestandsschutzes gutgebrachte „Startgutschrift“ für vor dem 1.1.02 liegende Versicherungszeiten zugrunde, deren Höhe nach der satzungsmäßigen Übergangsregelung für „rentenferne Versicherte“ berechnet wurde. Diese Regelung ist jedoch unwirksam. Deshalb kann die Anwartschaft der Ehefrau derzeit nicht berechnet werden. Das Verfahren über den VA muss vielmehr bis zu einer Neufassung der Übergangsregelung in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO ausgesetzt werden.
Dem OLG ist es verwehrt, das bei ihm anhängig gewordene Verfahren nur zum Zweck der Aussetzung an das AG zurückzuverweisen. Zwar verweist § 621e Abs. 3 S. 2 ZPO für die befristete Beschwerde nicht auf § 538 ZPO. Dennoch gilt das in § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für die Aufhebung und Zurückverweisung enthaltene Erfordernis eines wesentlichen Verfahrensmangels auch im Beschwerdeverfahren. Die Tatsache, dass das Amtsgericht die Übergangsregelung in der Satzung des Versorgungsträgers für wirksam erachtet und die Anwartschaft aus der Zusatzversorgung deshalb im VA berücksichtigt hat, stellt keinen die Zurückverweisung rechtfertigenden wesentlichen Verfahrensfehler dar.
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