01.09.2005 | Versorgungsausgleich
Kein verlängerter schuldrechtlicher VA bei Wiederheirat des Ausgleichsberechtigten
1. Im Fall der Wiederverheiratung des geschiedenen Ehegatten besteht kein Anspruch auf eine verlängerte schuldrechtliche Ausgleichsrente (§ 3a VAHRG), wenn die vom Träger der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung zugesagte Hinterbliebenenversorgung mit der Wiederverheiratung der Witwe/des Witwers entfällt. |
2. Ist für den Fall der Wiederverheiratung der Witwe/des Witwers eine Abfindung zugesagt, kommt ein Anspruch auf eine verlängerte schuldrechtliche Ausgleichsrente jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der ausgleichsberechtigte geschiedene Ehegatte im Zeitpunkt des Todes seines früheren Ehegatten bereits wiederverheiratet ist. |
(BGH 17.11.04, XII ZB 46/01, FamRZ 05, 189, Abruf-Nr. 043336) |
Sachverhalt
F und M wurden geschieden. Im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich (VA) wurden die gesetzlichen Rentenanwartschaften ausgeglichen. Der Ausgleich der betrieblichen Versorgungsanwartschaften des M blieb dem schuldrechtlichen VA vorbehalten. F ist wiederverheiratet. M ist später verstorben. F beansprucht vom Träger der betrieblichen Altersversorgung des M eine verlängerte schuldrechtliche Ausgleichsrente. Nach der Pensionsordnung des Versorgungsträgers erhält der überlebende Ehegatte eines früheren Arbeitnehmers eine Hinterbliebenenpension, wenn die Ehe bis zu dessen Tod bestanden hat. Die Hinterbliebenenpension erlischt bei Wiederheirat der Witwe/des Witwers. Diese(r) erhält in diesem Fall eine Abfindung. Das AG hat festgestellt, dass der F dem Grunde nach ein Anspruch auf verlängerten schuldrechtlichen VA zusteht. Auf die Beschwerde des Versorgungsträgers hat das OLG den Antrag auf Durchführung des verlängerten schuldrechtlichen VA zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde der F hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Nach § 3a VAHRG kann der geschiedene Ehegatte, der Anspruch auf einen schuldrechtlichen VA hat, nach dem Tod des Verpflichteten den Träger der auszugleichenden Versorgung auf verlängerte schuldrechtliche Ausgleichsrente in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass er ohne die Scheidung als Witwe/(r) des Ausgleichspflichtigen eine Hinterbliebenenversorgung erhalten hätte. Der geschiedene Ehegatte erhält die verlängerte schuldrechtliche Ausgleichsrente nur unter den gleichen Voraussetzungen wie ein hinterbliebener Ehegatte die Hinterbliebenenrente. Denn dem Versorgungsträger soll mit dem verlängerten schuldrechtlichen VA kein zusätzliches Risiko aufgebürdet werden. Dieser scheidet daher nicht nur aus, wenn die Versorgungsordnung keine Hinterbliebenenversorgung vorsieht, sondern auch, wenn die Hinterbliebenenversorgung an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft ist und diese beim geschiedenen Ehegatten nicht vorliegen. Da § 3a VAHRG F nicht besser stellen will, als sie ohne Scheidung stünde, schließt die Wiederverheiratungsklausel ihren Anspruch auf verlängerten schuldrechtlichen VA aus.
Daran ändert nichts, dass die Pensionsordnung der (echten) Witwe/dem (echten) Witwer für die Wiederverheiratung eine Abfindung zusagt. Der Anspruch auf Abfindung setzt voraus, dass der Anspruch auf Witwen-/Witwerrente entstanden ist. Da die F vor dem Tod des M wieder geheiratet hat, bestand schon bei seinem Tod kein Anspruch auf verlängerte schuldrechtliche Ausgleichsrente. Dieser Anspruch konnte von vornherein nicht durch Zahlung eines Kapitalbetrags abgefunden werden. Außerdem wäre ein Ausgleichsanspruch mit dem Zweck der Abfindungsregelung, dem hinterbliebenen Ehegatten einen Anreiz zur erneuten Heirat zu geben, nicht zu vereinbaren.
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