01.07.2006 | Versorgungsausgleich
Kein Versorgungsausgleich nach Tod des Berechtigten
Stirbt der im Verfahren über den Versorgungsausgleich Ausgleichsberechtigte nach Rechtskraft des Scheidungsausspruchs (z.B. durch beiderseitigen Rechtsmittelverzicht), ist der Versorgungsausgleich nicht mehr durchzuführen. Das Verfahren hat sich erledigt (OLG Nürnberg 8.3.06, 10 UF 79/06, n.v., Abruf-Nr. 061647). |
Sachverhalt
Das AG hat die Ehe der Parteien geschieden und zu Lasten der Ehefrau den Versorgungsausgleich (VA) durchgeführt. Der Scheidungsausspruch wurde am Tage der Urteilsverkündung durch beiderseitigen Rechtsmittelverzicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung zum VA hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens starb der Ehemann. Das OLG hat die erstinstanzliche Entscheidung über den VA aufgehoben und ausgesprochen, dass das VA-Verfahren durch den Tod des Ehemannes erledigt und ein VA nicht durchzuführen ist.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 1587e Abs. 2 BGB erlischt der Anspruch auf VA mit dem Tod des Berechtigten. Gemäß § 4 Abs. 1 VAHRG findet eine Kürzung der Rentenanwartschaft des Ausgleichspflichtigen nicht statt. Daher ist ein VA nicht mehr durchzuführen. Das VA-Verfahren ist erledigt. Dies war zur Klarstellung auszusprechen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gegeneinander aufzuheben, §§ 97, 91a ZPO.
Praxishinweis
Der Hinweis des OLG auf § 4 Abs. 1 VAHRG trifft nicht den vorliegenden Fall. Diese Vorschrift setzt vielmehr einen bereits rechtskräftig durchgeführten VA voraus. Sie ermöglicht es dem Verpflichteten, die Rechtsfolgen des gerichtlich angeordneten VA rückgängig zu machen, soweit der Berechtigte infolge seines Todes aus dem VA keinen Nutzen mehr ziehen konnte.
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