01.02.2006 | Versorgungsausgleich
Kürzung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente
Hat der ausgleichspflichtige Ehegatte für die schuldrechtlich auszugleichende Betriebsrente in vollem Umfang – also auch hinsichtlich ihres dem ausgleichsberechtigten Ehegatten gebührenden Teils – Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen, während die schuldrechtliche Ausgleichsrente bei der Bemessung der von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zu erbringenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge unberücksichtigt bleibt, kann dem sich daraus ergebenden Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz durch eine Kürzung der Ausgleichsrente nach § 1587h Nr. 1 BGB, § 1587c Nr. 1 BGB Rechnung getragen werden (BGH 10.8.05, XII ZB 191/01, FamRZ 05, 1982, Abruf-Nr. 053044). |
Sachverhalt
Beide Ehegatten beziehen Betriebsrenten. Das OLG hat unter Berücksichtigung des bereits bei der Scheidung gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durchgeführten öffentlich-rechtlichen Teilausgleichs die der Ehefrau nach § 1587g BGB zustehende schuldrechtliche Ausgleichsrente errechnet und gemäß § 1587h Nr. 1 BGB gekürzt. Denn der Ehemann muss auf seine Betriebsrente den vollen Beitrag zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zahlen, während die Ehefrau hinsichtlich der schuldrechtlichen Ausgleichsrente nicht versicherungspflichtig ist. Die Rechtsbeschwerde der Ehefrau blieb erfolglos.
Entscheidungsgründe
Der BGH hält daran fest, dass im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (VA) – ebenso wie im öffentlich-rechtlichen Ausgleich – grundsätzlich von den Bruttobeträgen der auszugleichenden Versorgungen auszugehen ist (BGH FamRZ 94, 560; 01, 25). Bei der Ermittlung der Ausgleichsrente nach § 1587g BGB bleiben daher Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die auf die auszugleichenden Versorgungen entfallen, unberücksichtigt.
Soweit sich aber aus dem Ausgleich der „Brutto“-Renten im Einzelfall grob unbillige Härten für den Ausgleichspflichtigen ergeben, kann dem durch die Anwendung der Härteklauseln (§ 1587h Nr. 1 BGB sowie u.U. auch entsprechende Anwendung der weiter gehenden Vorschrift des § 1587c Nr. 1 BGB) Rechnung getragen werden (BGH FamRZ 94, 560). Dabei ist ein Ergebnis anzustreben, das dem Grundsatz der Halbteilung am nächsten kommt.
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