01.05.2006 | Versorgungsausgleich
So wird das Ende der Ehezeit richtig bestimmt
Das Ende der Ehezeit i.S. des § 1587 Abs. 2 BGB wird durch den Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bestimmt, der den zur Scheidung führenden Rechtsstreit ausgelöst hat. Das ist regelmäßig der älteste noch rechtshängige Antrag, auch wenn es zur Aussetzung oder zum tatsächlichen Stillstand dieses Scheidungsverfahrens gekommen war (BGH 7.12.05, XII ZB 34/01, FamRZ 06, 260, Abruf-Nr. 060174). |
Sachverhalt
Ein Scheidungsantrag der Ehefrau wurde dem Ehemann am 4.8.79 zugestellt. Später wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Der Scheidungsantrag wurde jedoch nicht zurückgenommen. Am 12.8.97 wurde dem Ehemann ein neuer Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt. Das AG ist davon ausgegangen, dass die Ehezeit am 31.7.97 endete, und hat den Versorgungsausgleich (VA) auf der Grundlage von Auskünften der Versorgungsträger durchgeführt, die auf diesen Stichtag bezogen waren. Das OLG hat die Entscheidung bestätigt. Die weitere Beschwerde der Ehefrau hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die für den VA maßgebende Ehezeit endete bereits am 31.7.79. Das Ende der Ehezeit wird durch die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bestimmt, der den zur Scheidung führenden Rechtsstreit ausgelöst hat (ebenso bereits BGH FamRZ 80, 552; 91, 1042). Das war hier der erste Scheidungsantrag der Ehefrau. Dieser war trotz des jahrelangen Stillstands des Verfahrens noch rechtshängig, als der weitere Antrag zugestellt wurde. Die Rechtshängigkeit des ersten Antrags wäre nur durch Rücknahme des Scheidungsantrags beendet worden, zu der es aber nicht gekommen ist. Das bloße Ruhen des Verfahrens beendete die Rechtshängigkeit nicht. Die Berufung der Ehefrau auf den seit 1979 rechtshängigen Scheidungsantrag verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben, weil die Parteien seit dieser Zeit dauerhaft getrennt gelebt haben.
Praxishinweis
Dem VA unterliegen die von beiden Eheleuten in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften, § 1587 Abs. 1 BGB. Als Ehezeit gilt dabei die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, bis zum Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorausgeht, § 1587 Abs. 2 BGB. Die Rechtshängigkeit tritt regelmäßig mit der wirksamen Zustellung der Scheidungsantragsschrift ein (§§ 608, 261 Abs. 1, § 253 Abs. 1 ZPO), die von Amts wegen von der Geschäftsstelle des Familiengerichts bewirkt wird, § 166 Abs. 2, § 168 ZPO. Im Einzelfall kann jedoch zweifelhaft sein, wann und durch welchen Antrag Rechtshängigkeit eingetreten ist.
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