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  • 01.01.2004 · Fachbeitrag · Versorgungsausgleich

    Umrechnung eines nicht volldynamischen Anrechts der betrieblichen Altersversorgung

    | Ein nicht volldynamisches Anrecht der betrieblichen Altersversorgung ist gemäß § 1587a Abs. 4 i.V. mit Abs. 3 Nr. 2 BGB grundsätzlich auch dann im Wege der Ermittlung eines Barwerts nach der BarwertVO in ein volldynamisches Anrecht umzurechnen, wenn ihm ein individuelles Deckungskapital zu Grunde liegt (wie z.B. bei den Formen der Direktversicherung und zum Teil auch bei Pensionskassen und Pensionsfonds (BGH 23.7.03, XII ZB 162/00, FamRZ 03, 1648, Abruf-Nr. 032121). |