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  • 01.02.2007 | Versorgungsausgleich

    Unwirksamkeit eines vereinbarten Ausschlusses des VA bei verfrühtem Scheidungsantrag

    von VRiOLG Hartmut Wick, Celle
    Der im Ehevertrag vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist gemäß § 1408 Abs. 2 S. 2 BGB unwirksam, wenn der verfrüht gestellte Scheidungsantrag nicht zurückgenommen, sondern durch Urteil zurückgewiesen wird (OLG Hamm 3.3.06,11 UF 235/05, FamRZ 06, 1682, Abruf-Nr. 070077).

     

    Sachverhalt

    Die Parteien schlossen kurz vor ihrer Heirat im Oktober 01 einen notariellen Ehevertrag, in dem sie den Versorgungsausgleich (VA) ausschlossen. Weniger als drei Monate nach der Eheschließung stellte der Ehemann den Antrag, die Ehe aufzuheben, hilfsweise zu scheiden. Beide Anträge wurden rechtskräftig zurückgewiesen. Im Oktober 02 beantragten beide Eheleute die Scheidung, die nach zwischenzeitlicher Aussetzung des Verfahrens wegen eines Versöhnungsversuchs im September 05 ausgesprochen wurde. Die Durchführung des VA lehnte das AG mit Rücksicht auf den vereinbarten Ausschluss des VA ab. Die Beschwerde der Ehefrau führte zur Aufhebung und Zurückverweisung an das AG.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der vereinbarte Ausschluss des VA ist gemäß § 1408 Abs. 2 S. 2 BGB unwirksam geworden, weil der Ehemann schon vor Ablauf der Jahresfrist die Scheidung der Ehe beantragt hat. Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit ist auch nicht dadurch entfallen, dass der verfrühte Scheidungsantrag zurückgewiesen worden ist. Zwar kann die Rechtsfolge der Unwirksamkeit dadurch wieder beseitigt werden, dass der Scheidungsantrag zurückgenommen wird (BGH FamRZ 86, 788; 93, 672). Entgegen der vom OLG Frankfurt (NJW-RR 90, 582) vertretenen Ansicht kann diese Rechtsprechung jedoch nicht auf den Fall der Zurückweisung des Scheidungsantrags übertragen werden.  

     

    Zum einen fehlt bei einer Zurückweisung des verfrüht gestellten Scheidungsantrags – anders als im Fall der Antragsrücknahme nach § 269 Abs. 3 ZPO – ein gesetzlicher Anknüpfungspunkt für den rückwirkenden Wegfall der Unwirksamkeitsfolge. Zum anderen ist der Schutzzweck des § 1408 Abs. 2 S. 2 BGB, den Missbrauch ehevertraglicher Vereinbarungen im Vorfeld einer Scheidung auszuschließen, bei einer Zurückweisung des Scheidungsantrags nicht ebenso entbehrlich wie bei einer Antragsrücknahme. Eine Antragsrücknahme indiziert im Regelfall den Willen zur Fortsetzung der Ehe, sodass der andere Ehegatte des mit § 1408 Abs. 2 S. 2 BGB bezweckten Schutzes nicht bedarf. Da bei einer Zurückweisung des Scheidungsantrags der Scheidungswille des Antragstellers fortbesteht, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass kein Missbrauch der ehevertraglichen Vereinbarung im Vorfeld der Scheidung vorliegt.