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  • 01.03.2005 | Versorgungsausgleich

    Wirksamkeit eines ehevertraglichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs

    von VRiOLG Hartmut Wick, Celle
    Zur Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle eines notariellen Ehevertrags, der neben der Vereinbarung der Gütertrennung und des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs auch Regelungen über den nachehelichen Ehegattenunterhalt, die Übertragung eines Hausanteils auf den Ehemann und eine Ausgleichszahlung des Ehemannes an die Ehefrau enthält (BGH 6.10.04, XII ZB 110/99, FamRZ 05, 26; Abruf-Nr. 042976).

     

    Sachverhalt

    Aus der Ehe der Parteien sind zwei Kinder hervorgegangen. Die Ehefrau widmete sich in der Ehe der Betreuung der Kinder und war nicht erwerbstätig. Im Lauf der Ehe vereinbarten die Parteien im Ehevertrag Gütertrennung und den Ausschluss des Versorgungsausgleichs (VA). Für den Fall der Scheidung verpflichtete sich die Ehefrau, ihre Hälfte an dem gemeinsamen Hausgrundstück auf den Ehemann zu übertragen, der Ehemann verpflichtete sich im Gegenzug, der Ehefrau in Raten 50.000 DM „als freiwillige Entschädigung für die Tätigkeit im Haushalt und die Erziehung der Kinder“ zu zahlen. Weiter erklärte er sich bereit, der Ehefrau, solange sie keine eigenen Einkünfte habe, als Unterhalt monatlich 300 DM und, falls sie halbtags arbeite, monatlich 150 DM zu zahlen, soweit er hierzu unter Berücksichtigung seiner Aufwendungen für das gemeinsame Hausgrundstück und den Unterhalt der Kinder in der Lage sei. Auf den im Oktober 1997 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemannes wurden die Parteien geschieden. AG und OLG lehnten die Durchführung des VA unter Hinweis auf dessen ehevertraglichen Ausschluss ab. Auf die Rechtsbeschwerde der Ehefrau hat der BGH die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache an das OLG zurückverwiesen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der VA ist – als gleichberechtigte Teilhabe beider Ehegatten am beiderseits erworbenen Versorgungsvermögen – einerseits dem Zugewinnausgleich verwandt und wie dieser ehevertraglicher Disposition grundsätzlich zugänglich, § 1408 Abs. 2, § 1587o BGB. Er ist jedoch andererseits als vorweggenommener Altersunterhalt zu verstehen. Der Altersunterhalt nach § 1571 BGB gehört, wie der Senat in seinem Grundsatzurteil vom 11.2.04 (FamRZ 04, 601; dazu Soyka FK 04, 73) dargelegt hat, zum Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts und kann von daher nicht schrankenlos vertraglich abbedungen werden. Vereinbarungen über den VA müssen nach denselben Kriterien geprüft werden wie ein vollständiger oder teilweiser Verzicht auf Altersunterhalt. Ein vereinbarter Ausschluss des VA ist deshalb einer Inhaltskontrolle am Maßstab einer Wirksamkeitskontrolle (§ 138 BGB) sowie einer Ausübungskontrolle (§ 242 BGB) zu unterziehen. Maßgebendes Kriterium ist für beide Kontrollschritte die Frage, ob und inwieweit der Ausschluss des VA mit dem Gebot ehelicher Solidarität vereinbar erscheint.  

     

    Im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle ist zu prüfen, ob der Ehevertrag schon im Zeitpunkt des Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führte, dass er wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig ist, § 138 BGB. Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse der Parteien bei Vertragsschluss abstellt, insbesondere also auf ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder.