01.02.2002 · Fachbeitrag · Verzug
Neuregelung kann sich auf Unterhalt negativ auswirken
| Nach § 286 Abs. 3 BGB n.F. (vorher: § 284 Abs. 3 BGB) tritt Verzug bei fälligen Geldforderungen grundsätzlich spätestens (neu!) 30 Tage nach dem Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung ein; eine vorherige Mahnung ist nicht erforderlich. Mit dieser - durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen geschaffenen und durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz neugefassten - Regelung hat der Gesetzgeber allerdings die negativen familienrechtlichen Auswirkungen der Gesetzesänderung außer Acht gelassen, wenn der Schuldner nicht schon vor Ablauf der 30-Tages-Frist in Verzug gesetzt worden ist (dazu auch Büttner, FamRZ 00, 921): |
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