01.02.2007 | Volljährigenunterhalt
Titel gelten auch nach Eintritt der Volljährigkeit und Eheschließung des Kindes fort
Ein zur Zeit der Minderjährigkeit des Kindes ergangener Titel über Zahlung von Kindesunterhalt gilt fort, wenn das Kind volljährig wird, weil sich hierdurch am Grund der Unterhaltspflicht nichts ändert. Gleiches gilt, wenn das Kind heiratet, weil hierdurch der Anspruch nicht erlischt, sondern der bisher Unterhaltspflichtige lediglich im Rang hinter den Ehegatten zurücktritt. Daher ist die Vollstreckungsgegenklage nicht die statthafte Klageart, sondern die Abänderungsklage (OLG Koblenz 9.11.2006, 7 WF 1042/06, n.v, Abruf-Nr. 070071). |
Sachverhalt
Der Kläger begehrt PKH für eine beabsichtigte Zwangsvollstreckungsgegenklage, mit der er die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Titel über Minderjährigenunterhalt erstrebt, nachdem die Minderjährige volljährig geworden ist und außerdem geheiratet hat. Das AG hat die PKH verweigert. Die dagegen gerichtete Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO ist nicht die statthafte Klageart, da sowohl die Volljährigkeit als auch die Eheschließung des Kindes nur zur Veränderung der Verhältnisse führt, die für die Verurteilung zu Unterhalt maßgeblich waren. Dafür ist die Abänderungsklage die statthafte Klageart. Dies zeigt sich bei der Eheschließung insbesondere daran, dass sich hier lediglich die Rangverhältnisse verändern, das Unterhaltsrechtsverhältnis im Übrigen aber bestehen bleibt.
Für die hilfweise beabsichtigte Abänderungsklage ist PKH zu versagen, weil die Volljährigkeit und Eheschließung zwar als Abänderungsgrund zu berücksichtigen sind, ein Rechtsschutzinteresse deswegen aber nicht besteht, weil die Beklagte erklärt hat, aus dem Titel für die Zeit nach der Eheschließung keine Rechte herleiten zu wollen. Eine zusätzliche Herausgabe des Titels ist nicht angezeigt, da noch Rückstände auszugleichen sind.
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