01.08.2005 | Vor- und Nacherbschaft
Erbschaftsteuer bei Vor- und Nacherbschaft
Der Beitrag zeigt auf, wie Sie die Besteuerung der Vor- und Nacherbschaft vorteilhaft gestalten können.
Rechtliche Behandlung
Nach § 2100 BGB kann ein Erbe in der Weise eingesetzt werden, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist. Der Erblasser kann somit für einen längeren Zeitraum regeln, in welcher Reihenfolge die von ihm hinterlassenen Wirtschaftsgüter übergehen sollen. Der Nachlass soll durch die Anordnung der Nacherbfolge regelmäßig in seiner Substanz dem Nacherben zukommen, während der Vorerbe die Nutzungen aus dem Vermögensstamm ziehen soll. Vor- und Nacherbe sind Erben des Erblassers im zeitlichen Nachgang.
Auch wenn daher der Vermögensübergang zivilrechtlich nur auflösend bedingt oder befristet ist, erfolgt die Besteuerung des Vorerben, wie die des Erben (§ 6 Abs. 1 ErbStG). Die Vorerbschaft ist somit als Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) voll zu versteuern. Der spätere Übergang auf den Nacherben löst daneben nochmals Erbschaftsteuer aus. Eine Entlastung wird lediglich über § 27 ErbStG gewährt.
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