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  • 01.02.2007 | ZPO

    Antrag auf Recht zum Getrenntleben

    von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle
    Einer auf Feststellung gerichtete Klage, dass einem Ehepartner das Recht zusteht, getrennt zu leben und dass der Trennungszeitpunkt ab einem bestimmten Zeitpunkt begann, fehlt das Feststellungsinteresse. Das allein in Betracht kommende Motiv, die gerichtliche Feststellung möge im fremden Kulturkreis der Klägerin als „Rechtfertigungsnachweis“ dienen, füllt die prozessualen Voraussetzungen des § 256 Abs. 2 ZPO nicht aus (OLG Saarbrücken 16.8.06, 9 WF 108/06, n.v., Abruf-Nr. 070075).

     

    Sachverhalt

    Eine deutsche Staatsangehörige tunesischer Abstammung begehrt PKH für eine Feststellungsklage gegen ihren deutschen Ehemann tunesischer Abstammung dahin gehend, dass sie das Recht hat, von diesem getrennt zu leben und dass die Parteien mindestens seit dem 1.6.06 von einander getrennt leben. AG und OLG haben den PKH-Antrag zurückgewiesen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Grundsätzlich ist zwar eine Klage auf Feststellung des Getrenntlebens als Familiensache statthaft. Es fehlt vorliegend jedoch am Feststellungsinteresse. Denn von einer derartigen Feststellung hängen weder die Scheidung der Ehe noch der Lauf der Trennungsfristen ab. Auch für die eventuelle Regelung der Benutzung der Ehewohnung oder eine Unterhaltsregelung ist die begehrte Feststellung nicht von Bedeutung. Dass die beantragte Feststellung „als Rechtfertigungsnachweis innerhalb des Kulturkreises der Ehegatten dient“ reicht nicht aus.  

     

    Praxishinweis

    Sofern ein Ehepartner eine im ausländischen Recht vorgesehene Gestaltungsmöglichkeit der Ehe durchsetzen will, ist dafür das Familiengericht zuständig. Dies gilt insbesondere für ein Trennungsverfahren nach italienischem Recht (BGH FamRZ 87, 792; OLG Karlsruhe FamRZ 91, 1308). Das für eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO notwendige Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass ein Recht ernsthaft bestritten wird oder ein anderer sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt, und wenn das angestrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH NJW 86, 2507).