Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.10.2007 | ZPO

    Feststellungsklage auf Unwirksamkeit eines Ehevertrags zulässig?

    von RA Gudrun Möller, FA Familienrecht, Münster

    Hält eine Partei einen Ehevertrag für unwirksam, stellt sich die Frage, mit welchem Rechtsbehelf die Nichtigkeit geltend gemacht werden kann. Der folgende Beitrag erläutert dies anhand eines praktischen Falls.  

     

    Der praktische Fall des OLG Frankfurt (NJW-RR 07, 289)

    Die Eheleute M und F haben einen notariellen Ehevertrag errichtet. F hat gegen M eine Feststellungsklage erhoben, mit der festgestellt werden soll, dass der „Ehevertrag unwirksam“ ist und dass weiter festgestellt werden soll, dass der Güterstand zwischen den Parteien mit Zustellung der Klage in erster Instanz beendet ist. Das Familiengericht hat in dem angefochtenen Urteil diese Anträge als unbegründet zurückgewiesen. F verfolgt ihr Begehren mit ihrer Berufung weiter. Zur Recht?  

     

    Lösung: Die Klage ist unzulässig. Denn das Klageziel, die Wirksamkeit der notariellen Urkunde zu überprüfen bzw. einen vorzeitigen Zugewinnausgleich zu erhalten, kann nicht mittels einer Feststellungsklage erreicht werden. Dieser fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse, da das Klagebegehren im Rahmen von Leistungsanträgen verfolgt werden kann. Die Wirksamkeit des notariellen Ehevertrags ist z.B. im Rahmen einer Stufenklage zum nachehelichen Unterhalt oder zum Zugewinn überprüfbar. Der Zugewinnausgleichsberechtigte kann auch jederzeit einen Antrag auf vorgezogenen Zugewinnausgleich i.S. von § 1386 BGB stellen. In dessen Rahmen wird inzident der Zugewinnausgleichszeitpunkt festgestellt.  

     

    Praxishinweis: Das OLG Düsseldorf hatte ausnahmsweise bezüglich der Frage der Rechtsgültigkeit eines Ehevertrags ein Feststellungsinteresse bejaht (FamRZ 05, 282): Ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit eines Ehevertrags ist auch bei möglicher Erhebung einer Leistungsklage im Rahmen des Scheidungsverbunds anzuerkennen, wenn die Durchführung des Feststellungsprozesses unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sachgemäßen Erledigung der Streitpunkte in der Sache führt, und auch die Parteien bei objektiver Betrachtungsweise ein gesteigertes Interesse an einer im Übrigen auch der Rechtssicherheit dienenden einheitlichen Feststellung haben, die jedenfalls grundsätzlich zur Befriedung der Parteien geeignet ist.  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2007 | Seite 180 | ID 112778