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  • 01.04.2007 | ZPO

    Ist eine Auskunftswiderklage des Unterhaltsschuldners zulässig?

    von RA Dr. Ernst L. Schwarz, München

    In der Praxis taucht immer wieder die Frage auf, ob der vom Unterhaltsgläubiger prozessual im Wege der Stufenklage in Anspruch genommene Unterhaltsschuldner dagegen auch ein offensives Vorgehen über eine Auskunftswiderklage setzen kann. Dazu im Einzelnen.  

     

    Auskunftsinteresse auf Gläubiger- und Schuldnerseite

    Der Unterhaltsschuldner empfindet die Geltendmachung eines umfassenden Auskunftsanspruchs auf der Stufe 1 einer Stufenklage häufig als einseitige zeitintensive Pflichtenauferlegung ohne entsprechendes Korrelat auf Seiten des Unterhaltsgläubigers. Umso mehr als ihm wegen der grundsätzlich hohen Anforderungen der Rechtsprechung an die systematische, schriftliche, persönlich zu unterzeichnende Zusammenstellung regelmäßig detaillierte Aufschlüsselungen zu seinen Einnahmen- und Ausgabenpositionen abverlangt werden. In diesem Verfahrensstadium hat der Unterhaltsgläubiger zu seinen Eigeneinkünften selbst vielfach noch keinerlei substanziierten Vortrag geliefert, behält sich eine entsprechende Darstellung häufig erst im Rahmen der Unterhaltsberechnung auf der Leistungsstufe vor. Über eine Auskunftswiderklage möchte der Unterhaltsschuldner dem entgegenwirken und sich zeitnah umgekehrt Informationen über die Einkommenslage des Gläubigers und damit das Maß von dessen Bedürftigkeit verschaffen. Bereits auf der Auskunftsebene will er damit ein informationelles Gleichgewicht herbeiführen und dem Gläubiger dieselben Auskunftspflichten auferlegt wissen, wie sie ihm zugemutet werden.  

     

    Prozessuales Problem: Rechtsschutzbedürfnis

    Der Zulässigkeit einer solchen Auskunftswiderklage des Unterhaltsschuldners wird entgegengehalten, dass es hierfür am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Für die auf der späteren prozessualen Leistungsstufe zu prüfende Unterhaltsbedürftigkeit ist der Unterhaltsgläubiger darlegungs- und beweisbelastet. Er muss erst dann zu seinen Eigeneinkünften und damit zu seiner Bedürftigkeit entsprechend vortragen und ggf. Beweis antreten.