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  • 01.02.2007 | ZPO

    Rechtskraft der Scheidung

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Krefeld
    Die Fünf-Monats-Frist des § 517 ZPO beginnt ausnahmsweise nicht zu laufen, wenn die beschwerte Partei (hier Versorgungsträger) im letzten Verhandlungstermin nicht vertreten gewesen ist, für diesen Termin auch nicht ordnungsgemäß geladen worden ist und das angefochtene Urteil nicht zugestellt worden ist (Schleswig-Holsteinisches OLG 5.10.06, 13 UF 121/06, n.v., Abruf-Nr. 070074).

     

    Sachverhalt

    Mit Verbundurteil von August 05 hat das AG die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich (VA) durchgeführt. Dieses Urteil wurde der beteiligten Rentenversicherung nicht zugestellt. Sie hat auch keine Ladung zur mündlichen Verhandlung oder eine Terminsmitteilung erhalten. Ihr war das Scheidungsverfahren nur dadurch bekannt, dass sie zur Auskunft über den VA aufgefordert worden ist. Mit am 21.7.06 beim OLG eingegangenem Schriftsatz hat der Rentenversicherungsträger Beschwerde eingelegt.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Beschwerde ist zulässig. Die in § 517 ZPO vorgesehene Fünf-Monats-Frist beginnt bei unterlassener Zustellung des Urteils nicht zu laufen, weil der Versorgungsträger im Termin nicht vertreten war und auch nicht ordnungsgemäß geladen worden ist und daher nicht mit dem Erlass einer Entscheidung rechnen musste, was Voraussetzung für den Beginn des Fristablaufs ist.  

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung des OLG knüpft an die des BGH vom 2.3.88 an (NJW 89, 1432). Sie hat größere Tragweite, als ihr auf den ersten Blick anzusehen ist. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels des Versorgungsträgers hat auch Auswirkungen auf den Scheidungsausspruch. Dieser ist erst rechtskräftig, wenn die Rechtsmittelfristen der §§ 517, 621e Abs. 3 und die Fristen des § 629a Abs. 2 S. 1 ZPO verstrichen sind, ohne dass einer der Ehegatten Berufung gegen die Scheidung eingelegt hat oder eine im Verbundurteil enthaltene Folgesachenentscheidung angefochten wird. Ist innerhalb der Berufungs- oder der Beschwerdefrist nur eine Folgesacheentscheidung angefochten worden, hängt die Rechtskraft der Scheidung davon ab, ob und wann die Fristen des § 629a ZPO für die Rechtsmittelerweiterung und die Anschlussberufung verstrichen sind (hierzu Zöller/Philippi, 25. Aufl., § 629a Rn. 34f). Hier ist auch das Scheidungsurteil noch nicht rechtkräftig, sodass eine etwaige Wiederheirat einer der Eheleute zur Bigamie geführt hätte.