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  • 01.02.2007 | ZPO

    Titelumschreibung auf das unterhaltsberechtigte Kind

    von RA Gudrun Möller, Münster
    Nach Einstellung der Zahlung des Unterhaltsvorschusses kann ein für das den Unterhaltsvorschuss zahlende Land ergangener Titel auf das unterhaltsberechtigte Kind umgeschrieben werden (OLG Koblenz 29.5.06, 11 WF 510/06, n.v, Abruf-Nr. 070073).

     

    Sachverhalt

    Das Land hat einen Unterhaltstitel gegen den Vater des Minderjährigen erwirkt. Nachdem die Mutter des minderjährigen Kindes, des Antragstellers, wieder geheiratet hat, hat das Land die UVG-Leistungen eingestellt. Der Antragsteller begehrt erfolgreich die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel.  

     

    Praxishinweis

    Nach Einstellung der UVG-Leistungen ist das minderjährige Kind wieder Gläubiger des gesamten Unterhaltsanspruchs. Der Senat hatte hier keine Bedenken, eine Rechtsnachfolgeklausel analog § 727 ZPO zugunsten des minderjährigen Kindes zu erteilen, und zwar auch hinsichtlich der künftigen Unterhaltszahlungen. Es wäre wenig prozessökonomisch, das minderjährige Kind auf Einleitung eines neuen Verfahrens zu verweisen. Dadurch würden auch dem Antragsgegner Kosten entstehen, die durch Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel vermieden werden können.  

     

    Zwar hat das OLG Köln entschieden, dass die Umschreibung des Unterhaltstitels auf den Sozialhilfeträger nur für in der Vergangenheit bereits erbrachte, nicht aber für die künftig zu erwartenden Leistungen erfolgen kann (OLGR 99, 224). Dies ist jedoch hier nicht entsprechend übertragbar, da die Vollstreckungsklausel dem unterhaltsberechtigten Kind erteilt werden soll und dessen Unterhaltsanspruch nicht vom Eintritt einer weiteren Bedingung abhängt.