27.07.2011 | Zugewinnausgleich
Anwendbarkeit des § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB bei rechtskräftiger Scheidung vor dem 1.9.09
von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle
Mit Erweiterung der Auskunftspflicht nach § 1379 BGB ist keine tief greifende Änderung der Rechtslage eingetreten, die dem Vertrauensschutz in die bisherige Gesetzesfassung entgegensteht (OLG Hamm 30.8.10, 8 UF 108/10, FamRZ 11, 566, Abruf-Nr 112282). |
Sachverhalt
Die Beteiligten sind seit dem 30.7.09 rechtskräftig geschieden. Die Antragstellerin hat am 16.12.09 Auskunft über das Vermögen des Antragsgegners zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags und auch zum Zeitpunkt der Trennung verlangt. Der Antragsgegner hat den Auskunftsanspruch bezogen auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags anerkannt. Das AG hat dem Auskunftsverlangen in vollem Umfang stattgegeben und wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Beschwerde zugelassen. Diese blieb jedoch erfolglos.
Entscheidungsgründe
Die verlangte Auskunft ist gem. § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB in der seit dem 1.9.09 geltenden Fassung zu erteilen, mithin also auch Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung am 30.11.07.
Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB regelt nur die Anwendbarkeit des § 1374 BGB a.F. auf Verfahren über den Ausgleich des Zugewinns (ZGA), die vor dem 1.9.09 anhängig gemacht worden sind. Das ist eine bewusste Ausnahmeregelung, sodass aus dem Fehlen weiterer Übergangsregelungen die grundsätzliche Anwendung des neuen Güterrechts im Übrigen folgt.
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