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  • 26.05.2008 | Zugewinnausgleich

    Auswirkungen der Verbraucherinsolvenz eines Ehegatten auf den Zugewinnausgleich

    von RA Thurid Neumann, Konstanz

    Der Zugewinnausgleich dient dem Ausgleich von in der Ehe gemeinsam Erwirtschaftetem bei Ehescheidung. Ob ein Ehegatte bei Ehescheidung seinen Zugewinnausgleichsanspruch geltend macht, ist allein seine Entscheidung, da es sich hier nicht – wie beim Versorgungsausgleich – um ein von Amts wegen durchzuführendes Verfahren handelt. Gilt dies auch bei einer Verbraucherinsolvenz? Welche Auswirkungen hat eine Verbraucherinsolvenz eines Ehegatten auf den Zugewinnausgleich? Der folgende Beitrag beantwortet diese für die Praxis relevanten Fragen.  

     

    Insolvenz dient der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger

    Die Insolvenzordnung (InsO) regelt unter anderem die Voraussetzungen für die Durchführung eines solchen Insolvenzverfahrens. Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird. Hier sind folgende Zeiträume zu beachten:  

     

    Übersicht: Phasen eines Insolvenzverfahrens

    1. Phase– Außergerichtlicher Einigungsversuch: In dieser Phase wird versucht, sich außergerichtlich mit den Gläubigern auf einen Schuldenbereinigungsplan zu einigen.  

     

    2. Phase – Insolvenzeröffnungsverfahren: Stimmen nicht alle Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan zu, stellt der Schuldner beim Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Im Insolvenzeröffnungsverfahren prüft das Gericht, ob der Insolvenzantrag zulässig und begründet ist.  

     

    3. Phase – Insolvenzverfahren: Liegen die Eröffnungsvoraussetzungen vor, beschließt das Gericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse auf den Insolvenzverwalter über. Dieser nimmt das zur Masse gehörende Vermögen sofort in Besitz, §148 Abs. 1 InsO. Gemäß § 35 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).  

     

    4. Phase– Treuhandzeit: Während der sog. Treuhandzeit werden die nach der Zumutbarkeitstabelle (Lohnpfändungstabelle) pfändbaren Beträge vom Lohnleister bzw. vom Lohnersatzleister unmittelbar an die Treuhandstelle („Treuhänder“) überwiesen.  

     

     

    Schuldner ist zugewinnausgleichsberechtigt