01.03.2004 · Fachbeitrag · Zugewinnausgleich
Berücksichtigung nicht fälliger Verpflichtungen?
| Bei der Berechnung des Endvermögens ist der kurz nach dem Stichtag des Endvermögens fällige, an den anderen geschiedenen Ehegatten zu zahlende Unterhalt nicht abzugsfähig. Eine Kürzung des Endvermögens erfolgt ferner auch nicht in Höhe der nach dem Stichtag zu leistenden Kapitaldienste auf bestehende Bankverbindlichkeiten (BGH 27.8.03, XII ZR 300/01, FamRZ 03, 1544, Abruf-Nr. 032068). |
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