27.07.2011 | Zugewinnausgleich
Einordnung von Haushaltsgegenständen im Alleineigentum eines Ehegatten
von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle
1. Haushaltsgegenstände, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, können im Haushaltsverfahren nicht (mehr) dem anderen Ehegatten zugewiesen werden und unterliegen dem Zugewinnausgleich (im Anschluss an Senatsurteil v. 17.11.10, XII ZR 170/9, FamRZ 11, 183). |
2. Sie unterfallen auch dann dem Zugewinnausgleich, wenn die Hausratsverteilung noch nach der bis zum 31.8.09 geltenden HausratsVO durchgeführt wurde, sofern nicht ausnahmsweise eine anderweitige Zuweisung im Hausratsverfahren vorgenommen wurde (im Anschluss an BGHZ 89, 137 = FamRZ 84, 144 und Senatsurteile BGHZ 113, 325 = FamRZ 91, 1166 sowie v. 24.10.90, XII ZR 101/89, FamRZ 91, 43). |
(BGH 11.5.11, XII ZR 33/09, FamRZ 11, 1039, Abruf-Nr. 111979). |
Sachverhalt
Die Parteien sind rechtskräftig geschieden. Sie streiten noch um die Einbeziehung des bei der Eheschließung im Alleineigentum der Beklagten stehenden Hausrats (Aussteuer) in deren Anfangsvermögen (AV). Darüber hinaus reklamiert die Beklagte, dass von ihrem Vater erbrachte Bauleistungen betreffend ein im Miteigentum der Eheleute stehendes Hausgrundstück als unentgeltliche Zuwendung ihrem AV zuzurechnen seien. Das AG hat die Beklagte zum Zugewinnausgleich (ZGA) verurteilt und dabei die vom Vater der Beklagten erbrachten Werkleistungen nicht als unentgeltlich angesehen. Die Hausratsgegenstände (Aussteuer) seien ohne Rücksicht darauf, ob sie im Alleineigentum eines Ehegatten stünden, ausschließlich nach Maßgabe der HausratsVO zu verteilen. Die Revision hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Für die Abgrenzung von ZGA und Hausratsverteilung ist das bei der Entscheidung in der Revisionsinstanz geltende Recht anzuwenden. Hier ist das neue materielle Recht anzuwenden, da zum 1.9.09 die HausratsVO aufgehoben und § 1568b BGB eingeführt worden ist.
Danach besteht ein Anspruch auf Überlassung und Übereignung von Haushaltsgegenständen nur, wenn es sich dabei um im gemeinsamen Eigentum der Eheleute stehende Haushaltsgegenstände handelt. Haushaltsgegenstände im Alleineigentum eines Ehegatten sind allein dem güterrechtlichen Ausgleich vorzubehalten. Diese Gegenstände sind demnach nicht nur im Endvermögen (EV), sondern auch notwendigerweise im AV zu berücksichtigen. Denn eine Übertragung von im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden Gegenständen ist nicht möglich (so schon BGH FamRZ 11, 183; Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 5. Aufl., § 1374 Rn. 14). Zwar ist auch im Rahmen des § 1568b BGB auf Billigkeitskriterien abzustellen. Indes führt aber dieser Umstand - z.B. die Tatsache, dass bei einem Ehegatten bereits Gegenstände vorhanden sind - nicht dazu, dass die Gegenstände im ZGA außer Ansatz gelassen werden dürften.
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