24.04.2008 | Zugewinnausgleich
Entwicklung der Rechtsprechung zum Zugewinnausgleich im Jahr 2007
Die Übersicht schließt an die des Jahres 2006 (FK 07, 51) an.
Übersicht: Rechtsprechung zum Zugewinnausgleich im Jahr 2007 |
1. Anfangsvermögen (AV): Fortgeführt hat der BGH (FK 07, 178, Abruf-Nr. 072368, FamRZ 07, 1307 mit zu Recht ablehn. Anm. Schröder) seine frühere Rechtsprechung (FK 04, 134, Abruf-Nr. 040920, FamRZ 04, 781) zu Restitutionsansprüchen. Danach ist eine realisierbare Vermögensposition erst mit Inkrafttreten des Vermögensgesetzes am 29.9.90 erlangt worden. Dieser Anspruch ist ebenso wenig wie die durch seinen Erfolg entstehende Mitberechtigung an dem Grundstück selbst gemäß § 1374 Abs. 2 BGB im AV zu berücksichtigen. Beide Ansprüche sind nicht von Todes wegen erworben worden.
2. Endvermögen (EV) – Verbot der Doppelberücksichtigung: Ein Vermögenswert kann nicht in verschiedenen Ausgleichssystemen mehrfach angesetzt werden (BGH FamRZ 07, 1532; FK 04, 163, Abruf-Nr. 041925, FamRZ 04, 1352). Der Vermögensstamm ist dem Güter- und der Vermögensertrag dem Unterhaltsrecht zuzuordnen (Hoppenz, FamRZ 06, 1242). Zum Fall des BGH (BGH FamRZ 07, 1532): Die Parteien hatten Kapital und die laufenden Erträgnisse daraus zur Vermögensbildung festgelegt. Berücksichtigt man die als Kapital angelegten Zinserträge beim Unterhalt, ist zum Teil eine Doppelverwertung im Hinblick auf den Zugewinnausgleich eingetreten. Die Klägerin hatte durch diesen an der unangemessenen Vermögensbildung partizipiert. Es muss mit Blick auf die Kapitaleinkünfte zwischen Trennungs- und nachehelichem Unterhalt unterschieden werden. Nachehelichen Unterhalt schuldet der Beklagte nur unter Beachtung der nach Durchführung des Zugewinnausgleichs noch vorhandenen Vermögenseinkünfte. Insoweit sind ab Rechtshängigkeit auch fiktive Kapitalerträge in die Einkommensermittlung einzustellen. Bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ist ein Verstoß gegen die Doppelverwertung gegeben, wenn die Klägerin an dem durch die unangemessene Vermögensbildung gebildeten Kapital im Zugewinnausgleich teilnimmt und höheren Unterhalt durch Nichtberücksichtigung der unangemessenen Vermögensbildung erhält. Insoweit ist nur auf die tatsächlichen Einkünfte des Beklagten abzustellen. Kapitaleinkünfte konnten die ehelichen Lebensverhältnisse über diesen Zeitraum nicht rückwirkend prägen.
Der Umstand, dass die Tilgung ehelicher Schulden zur Verringerung des nachehelichen Unterhalts geführt hat, beeinflusst den Vermögensausgleich nach § 1378 BGB nicht. Folge: Die zum Stichtag bestehenden Verbindlichkeiten sind voll beim EV zu berücksichtigen (BGH NJW-RR 86, 1325; FamRZ 03, 1544). Deshalb sind beim Unterhalt Zins- und Tilgungsleistungen einkommensmindernd zu berücksichtigen, ein Doppelverwertungsverbot bei Passiva besteht nicht (so jetzt auch OLG Celle 10.5.07, 17 UF 41/07, n.v., Abruf-Nr. 073112; OLG Koblenz FK 07, 181, Abruf-Nr. 073111, NJW 07, 2646). Nach Ansicht des OLG Celle lässt sich dogmatisch kein allgemeiner Grundsatz des Doppelverwertungsverbots aus dem Gesetz herleiten. Das OLG Koblenz hat sich insoweit der Rechtsprechung des BGH (a.a.O.) angeschlossen.
Zeitwertpapiere ermöglichen Beschäftigten, z.B. bei der VW-AG, eine flexible Gestaltung ihrer Lebensarbeitszeit (FamRZ 07, 214). Dabei behält der Arbeitgeber Teile des Bruttoarbeitsentgelts des Arbeitnehmers ein, schreibt sie dessen Zeitwertkonto gut und ermöglicht ihm, das Guthaben frühestens ab dem 55. Lebensjahr durch bezahlte Arbeitsfreistellung in Anspruch zu nehmen. Bis dahin kann der Arbeitnehmer nicht daüber verfügen. Dessen Inhaber bleibt der Arbeitgeber. Folge: Die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge sind nicht mit der Gutschrift, sondern erst bei der Einlösung der Zeitwertpapiere abzuführen. Das AG Braunschweig (a.a.O.) sieht darin zwar einen wirtschaftlichen Wert, der der Qualität einer Anwartschaft zukommt. Gleichwohl unterliegen die Zeitwertpapiere nicht dem Zugewinnausgleich, weil sie nur zeitratierlich eingelöst werden können. Darüber hinaus ist eine Bewertung zu den Stichtagen unmöglich, denn der Nominalwert stellt einen Bruttobetrag dar, der dem Arbeitnehmer erst im Leistungsstadium nach Abzug der Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge zugute kommt. Die Höhe der Abzüge lässt sich nicht annähernd vorausschauend beurteilen. Auch lässt sich die künftige Weiterentwicklung der Zeitwertpapiere nicht prognostizieren.
Rückabwicklung ehebedingter Zuwendungen im Zugewinnausgleich: Ergeht zwischen Stichtag und Rechtskraft der Scheidung ein vor dem Scheidungsausspruch rechtskräftig gewordenes Urteil, das eine ehebedingte Zuwendung Zug um Zug gegen einen Ausgleichsanspruch rückabwickelt, ist die Geschäftsgrundlage der ehebedingten Zuwendung mit endgültiger Trennung der Parteien entfallen. Die Pflicht zur Rückgabe des zugewendeten Gegenstands in Natur ist als Aktiv- bzw. Passivposten im EV anzusetzen (BGH FK 07, 113, Abruf-Nr. 071407, FamRZ 07, 877).
Früher hat der BGH (FamRZ 90, 603 [Nießbrauch]; 90, 1217 und 1083 [Leibgedinge = Altenteil]) die Belastungen aus einem Nießbrauch oder einem Altenteil beim Zugewinn nicht berücksichtigt, da sie im AV und EV gleich hoch waren. Der BGH (FamRZ 05, 1974, 1977) hat diese Rechtsprechung bei der Leibrente teilweise geändert und jetzt auch zur Bewertung eines Wohnrechts übernommen (FK 07, 176, Abruf-Nr. 071738, FamRZ 07, 978 ff.). Hat der erwerbende Ehegatte im Fall des § 1374 Abs. 2 BGB mit der Zuwendung ein Wohnrecht übernommen, ist es beim AV und, wenn es fortbesteht, auch beim EV mit dem jeweils aktuellen Wert wertmindernd anzusetzen. Zudem ist auch der fortlaufende Wertzuwachs der Zuwendung aufgrund des abnehmenden Werts des Wohnrechts für den dazwischen liegenden Zeitraum bzw. die Zeit zwischen Erwerb und Erlöschen des Wohnrechts zu bewerten, um den gleitenden Erwerbsvorgang zu erfassen und durch Hinzurechnung zum AV vom Ausgleich auszunehmen. Der gleitende Vermögenserwerb soll durch einen Sachverständigen (Finanzmathematiker) ermittelt werden. Dafür muss aber eine konkrete Beweisfrage formuliert werden. Für die Praxis ist es m.E. sachgerecht, im Wege der Schätzung vorzugehen (dazu OLG Bamberg FamRZ 95, 607 ff.).
3. Begrenzung der Ausgleichsforderung: Nach § 1378 Abs. 2 BGB wird der Ausgleichsbetrag begrenzt durch das im Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung vorhandene Vermögen. Das OLG Hamm hat sich mit den Auswirkungen des § 1378 Abs. 2 BGB auf Unterhaltsansprüche und den Versorgungsausgleich (VA) befasst (FK 07, 97, Abruf-Nr. 071545, FamRZ 07, 1889). Hat die Ehefrau einen Betrag von ca. 50.000 EUR, der dem Ehemann als Zugewinnausgleich zusteht, zwischen Erhebung der Scheidungs- und Zugewinnausgleichsklage verschwendet, sodass die Klage zum Zugewinnausgleich wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 1378 Abs. 2 BGB abzuweisen war, kann dies den Ausschluss ihres Unterhaltsanspruchs gemäß § 1579 Nr. 4 BGB und darüber hinaus die Kürzung des VA gemäß § 1587c BGB rechtfertigen.
Auch rückständige Unterhaltsforderungen sind bei der Vermögensbewertung zu berücksichtigen, da die Grundsätze des § 1378 Abs. 2 BGB denen des § 1376 BGB entsprechen (OLG Hamm FamRZ 07, 1243). Es handelt sich um Forderungen, die das Vermögen des Berechtigten mehren und nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unberücksichtigt bleiben. Der Unterhaltspflichtige und Ausgleichsberechtigte hat keinen wirtschaftlichen Vorteil aus der ggf. zu späten Zahlung des Unterhalts. Hätte er vor dem Stichtag gezahlt, wäre das Vermögen der Unterhaltsberechtigten durch diese Beträge erhöht. Sie hätte zum Bestreiten ihres Unterhalts insoweit nicht ihr Vermögen teilweise aufbrauchen müssen. Dies wäre in selbiger Höhe somit zum Stichtag noch vorhanden gewesen.
Das OLG Koblenz hat sich der h.M. (OLG Oldenburg FamRZ 88, 89) angeschlossen (FamRZ 07, 1996): Die Erhebung des Einwands nach § 1378 Abs. 2 BGB rechtfertigt die Abtrennung vom Verbund, da maßgeblicher Zeitpunkt für dessen Beurteilung die Rechtskraft der Scheidung ist. Sonst wäre die zum Ausgleich des Zugewinns verurteilte Partei gezwungen, entweder mit der Berufung isoliert die Verurteilung zum Zugewinn anzufechten oder Vollstreckungsgegenklage zu erheben.
4. Abgrenzung Zugewinnausgleich/VA: Nach Ansicht des BGH lassen sich die dem VA unterliegenden Anrechte nicht von sonstigen, dem Güterrecht unterfallenden Rechtspositionen danach abgrenzen, ob sie Renditecharakter haben (oben in diesem Heft, S. 80, Abruf-Nr. 071591 = FamRZ 07, 889). Denn der Ertrag einer Anlage ist auch für die in § 1587 Abs. 1 BGB genannten Versorgungsanrechte ein Auswahlgesichtspunkt, der für die Anlage von Versorgungsvermögen zunehmend bedeutsam wird. Erforderlich ist ein auf Rentenzahlung gerichtetes Anrecht, das gerade der „Versorgung wegen Alters“ dienen soll. Das aber ist nicht schon der Fall, wenn die zugesagten Monatsleistungen dem Empfänger langfristig zur Aufstockung seiner verfügbaren Mittel dienen sollen und bis zum Lebensende gewährt werden. Der vom Gesetz geforderte Altersbezug setzt vielmehr voraus, dass die Versorgung nicht nur „auch“, sondern speziell für das Alter bestimmt ist. Daher wird eine Versorgung wegen Alters i.d.R. nur vorliegen, wenn die Versorgungsleistung im Anschluss an die Beendigung des aktiven Berufslebens gewährt wird und das bisherige Erwerbseinkommen ersetzen soll (BGH FamRZ 05, 696; 01, 284).
Betriebliche Versorgungsanrechte der Mitarbeiter der Airbus Deutschland GmbH, die aufgrund Konzern-Betriebsvereinbarung mit Wirkung ab 1.1.04 in ein Kapitalleistungssystem überführt worden sind, unterfallen seither nicht mehr dem VA (OLG Hamburg FamRZ 07, 734; OLG Oldenburg FamRZ 07, 53).
5. Abgrenzung Zugewinn/Hausrat: Ein Pkw ist nur ausnahmsweise und nur unter besonderen Umständen dem Hausrat zuzuordnen, wenn er von den Ehegatten gemeinschaftlich zum Zweck der Haushalts- und privaten Lebensführung genutzt wird (BGH FamRZ 91, 43, 49; 92, 538). Weitergehend wird ein Pkw als Hausrat anerkannt, wenn er aufgrund gemeinsamer Zweckbestimmung der Eheleute überwiegend für das familiäre Zusammenleben genutzt werden soll und im Wesentlichen nicht nur den persönlichen Zwecken eines Ehegatten dient (OLG Zweibrücken FamRZ 05, 902; OLG Frankfurt FamRZ 04, 1105). Ferner wird darauf abgestellt, ob es sich bei dem Pkw um das einzige im Besitz der Familie befindliche Fahrzeug handelt (OLG Naumburg FamRZ 04, 889; OLG Koblenz FamRB 06, 102). Insoweit soll der Schwerpunkt der Nutzung jedenfalls im familiären Bereich liegen, wenn das Fahrzeug im großen Umfang für familiäre Zwecke genutzt wird. Das soll auch gelten, wenn der Pkw von einem Ehepartner für die Fahrten zum Arbeitsplatz genutzt wird. Auch solche Fahrten dienen letztlich dem Unterhalt der Familien und sind damit dem privaten Bereich zuzuordnen (KG FamRZ 03, 1927). So jetzt auch OLG Düsseldorf (FamRZ 07, 1325): Danach ist der einzige Pkw auch als Hausratsgegenstand anzusehen, wenn er von einem Ehegatten ganz überwiegend, insbesondere für Fahrten zum Arbeitsplatz, genutzt wird. Dagegen bestehen Bedenken. Nach Ansicht des BGH (FamRZ 84, 144) unterliegen nur die Gegenstände dem Hausrat, die nach der HausratsVO (§ 8) verteilt werden können. Gegenstände, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen – wie i.d.R. ein Pkw – können nur unter den selten gegebenen Voraussetzungen des § 9 HausratsVO dem anderen zugewiesen werden. Ein im Alleineigentum eines Ehegatten stehender Pkw ist daher m.E. stets beim Zugewinn zu berücksichtigen.
6. Wirksamkeit von Eheverträgen und Vereinbarungen: Das OLG Brandenburg hält die Genehmigung einer Vereinbarung über den Ausschluss des VA gemäß § 1587o BGB für möglich, selbst wenn zugleich auch der Zugewinnausgleich ausgeschlossen worden ist (FamRZ 07, 737).
Der BGH hält den Ausschluss des Zugewinnausgleichs – für sich genommen – für zulässig (FamRZ 07, 1310). Er gehört nicht zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts (BGH FK 04, 73, Abruf-Nr. 040581, FamRZ 04, 601). Daher wird ein Ausschluss i.d.R. nicht sittenwidrig sein (FamRZ 05, 1444). Nach Ansicht des BGH führt auch eine ungleiche Verhandlungsposition der Ehepartner zu keinem anderen Ergebnis, da für den Ausschluss des gesetzlichen Güterstands das berechtigte Interesse am Erhalt der wirtschaftlichen Substanz des ihm vorhersehbar anfallenden Geschäfts seiner Eltern spreche. Das Anliegen, den Fortbestand dieses Geschäftes als seiner Lebensgrundlage nicht durch etwaige Ausgleichszahlungen, die jedenfalls Wertzuwächse des Unternehmens während der Ehe erfassen würden, im Rahmen einer güterrechtlichen Auseinandersetzung gefährden zu wollen, erscheint legitim und nicht als Ausnutzung einer ungleichen Verhandlungsstärke. Diese Entscheidung ist uneingeschränkt zu begrüßen.
7. Auskunft: Die nach § 1379 BGB geschuldete Auskunft kann auch im Schriftsatz eines von der Partei bevollmächtigten Anwalts erfolgen (OLG Naumburg FK 07, 183, Abruf-Nr. 073113, FamRZ 07, 1814). Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht notwendig, sofern eine geordnete und nachvollziehbare Aufstellung vorliegt.
Nach Ansicht des OLG Brandenburg (FamRZ 07, 285) wird die Auskunft durch Vorlage eines Vermögensverzeichnisses gemäß § 260 Abs. 1 BGB erteilt, in dem die am maßgeblichen Stichtag vorhandenen Aktiva und Passiva des EV geordnet und übersichtlich zusammengestellt sind, sodass der auskunfts-berechtigte Ehegatte das EV des anderen ungefähr selbst berechnen und so den Zugewinn ermitteln kann (BGH FamRZ 82, 682; 89, 157). Die Auskunft ist grundsätzlich durch Vorlage eines einzigen Verzeichnisses zu erteilen, die Verteilung der relevanten Angaben auf mehrere Schriftsätze wahre die in einem einzigen Verzeichnis innewohnende Übersichtlichkeit nicht (so auch OLG Hamm FamRZ 06, 865).
Das OLG Brandenburg (a.a.O.) hat weiter zutreffend darauf hingewiesen, dass dann, wenn ein Ehegatte im Verfahren über den Zugewinnausgleich zur Auskunftserteilung verurteilt wird, die Vollstreckung nach § 888 ZPOstattfindet. Insoweit kann der Schuldner im Verfahren Erfüllung einwenden.
Bei Lebensversicherungen erfasst die Auskunftspflicht alle wesentlichen Vertragsdaten wie Abschlussjahr, Fälligkeitszeitpunkt, Prämienhöhe und die Versicherungssumme; alternativ können stattdessen der Rückkaufswert und die Überschussanteile mitgeteilt werden (OLG Brandenburg FamRZ 07, 1814).
Anspruchsgrundlage für einen Auskunftsanspruch über illoyale Vermögensverfügungen ist § 242 BGB (BGH FamRZ 05, 689). Voraussetzung dafür ist, dass konkrete Anhaltspunkte für ein Handeln i.S. des § 1375 Abs. 2 BGB vorgetragen werden (dazu Büte, Zugewinnausgleich bei Ehescheidung, 3. Aufl., Rn. 256). Das OLG Düsseldorf bejaht einen Auskunftsanspruch auch, wenn der Antragsteller selbst Vermögenswerte verschwiegen hat und verschweigt, unabhängig davon, ob der Anspruch auf Auskunft nach § 1379 BGB oder § 242 BGB besteht (FK 07, 208, Abruf-Nr. 073439, FamRZ 07, 830) .
Mit dem Auskunftsanspruch nach § 242 BGBüber konkrete illoyale Vermögensminderungen vor dem Stichtag hat sich das OLG Köln befasst (FamRZ 07, 1327). Danach sind an die Substanziierungspflicht einer behaupteten Vermögensminderung in Benachteiligungsabsicht keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Der Kläger ist darlegungs- und beweispflichtig für die Umstände, die eine solche Vermögensminderung ergeben. Unzureichend ist der Vortrag, während der Ehezeit seien auf Konten Vermögenswerte vorhanden gewesen, über die während der Ehezeit verfügt worden sei. Vielmehr müssen Indizien dargelegt werden, die ein solch illoyales Verhalten vermuten lassen. Ein solches Indiz stellt es dar, wenn Vermögensverschiebungen zeitnah zum für den Zugewinnausgleich entscheidenden Stichtag erfolgten und sich für den Verbrauch des Geldes keine plausiblen Begründungen finden lassen. Bei Verweigerung der Auskunft kann es nahe liegen, dass Vermögenswerte in Benachteiligungsabsicht beiseite geschafft wurden und diese ggf. auch noch im Vermögen des Auskunftspflichtigen vorhanden sind.
Der Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 259 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass eine in formaler Hinsicht vollständige Auskunft erteilt ist (OLG Naumburg FamRZ 07, 1813). Es muss der Verdacht bestehen, dass die erteilte Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt, also unvollständig oder unrichtig ist. Schließlich darf der Anspruch nur durchsetzbar sein (Rechtsschutzinteresse), wenn durch die fehlende Auskunft ein Irrtum beim Auskunftsberechtigten hervorgerufen worden ist.
Fortgeführt hat der BGH seine Rechtsprechung (seit BGH – GS – FamRZ 95, 349), wonach sich der Wert des Beschwerdegegenstands bei der Auskunftserteilung im Zugewinnausgleich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten bestimmt, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (FamRZ 07, 711). Eine Wertermittlung durch einen Sachverständigen wird nicht geschuldet. Deshalb hat der Auskunftsberechtigte nur das Recht, einen Sachverständigen mit der Wertermittlung zu beauftragen und vom Auskunftspflichtigen die Duldung der Begutachtung zu verlangen. Die anfallenden Kosten muss der Auskunftsberechtigte tragen, sie beschweren den Auskunftspflichtigen nicht (BGH FamRZ 82, 682).
8. Einstweiliger Rechtsschutz: Während der 5. Zivilsenat des OLG Karlsruhe (FamRZ 07, 408) die Möglichkeit bejaht, den Anspruch auf künftigen Zugewinnausgleich durch Arrest zu sichern, verneint das der 18. Zivilsenat des OLG Karlsruhe (FamRZ 07, 410 m. Anm. Kleinle, FamRZ 07, 1259). Danach soll nur eine Klage auf Sicherheitsleistung nach § 1389 BGB gegeben sein. Das OLG München hält den künftigen Zugewinnausgleich, der im Verbund geltend gemacht wird, ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags für durch Arrest sicherbar. Der Umweg über die Sicherung des Anspruchs durch Sicherheitsleistung gemäß § 1389 BGB ist nicht erforderlich (FamRZ 07, 1101).
9. Ausländisches Recht: Für die Beendigung des Güterstands von Italienern ist auf die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die Trennung abzustellen (OLG Frankfurt FamRZ 07, 400).
Der Stichtag für die Berechnung des Anspruchs nach § 1400 Abs. 1 griechischem ZGB ist der Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils maßgebend (OLG Zweibrücken FamRZ 07, 1559). Eine Geltendmachung im Rahmen des Scheidungsverbunds nach deutschem Recht ist nur für den Fall zulässig, dass der Zugewinnausgleichsanspruch nach griechischem Recht zugleich auf eine mehr als dreijährige bestehende Trennungszeit gestützt werden kann, Art. 1400 Abs. 1 griech. ZGB. Haben die Eheleute keine Gütertrennung (Art. 1403 ZGB) vereinbart, gilt der gesetzliche Güterstand der Gütertrennung (Art. 1397 ZGB) mit einem Anspruch auf Teilhabe an der Vermögenszunahme des anderen Ehegatten, also am Zugewinn des anderen, Art. 1400 ZGB, bei Aufhebung der Ehe durch Scheidung (Art. 1438 S. 1 ZGB) oder nach mehr als dreijähriger Trennung – vorzeitiger Zugewinnausgleich – (Art. 1400 Abs. 2 ZGB).
10. Prozessuales: Der Auskunftsanspruch bei einer im Verbund anhängigen Stufenklage über den nachehelichen Unterhalt und den Zugewinn darf nicht durch Teilurteil abgewiesen werden, weil die Gefahr des Widerspruchs zum abschließenden Verbundurteil besteht (OLG Hamm FamRZ 07, 402).
Auskunftsansprüche können nicht isoliert im Scheidungsverbund geltend gemacht werden (BGH FamRZ 97, 811), sondern nur im Wege der Stufenklage. Dies gilt auch, wenn der isolierte Auskunftsanspruch im Wege der Widerklage gegen eine Folgesache Zugewinnausgleich geltend gemacht wird und dies der Vorbereitung/Prüfung eines eigenen Anspruchs auf Zugewinnausgleich dient (OLG Brandenburg FamRZ 07, 410; vgl. auch weitergehend OLG Zweibrücken FamRZ 96, 749).
Mit der Zulässigkeit der Auflösung des Verbundes hat sich das OLG Hamm (FamRZ 07, 651) befasst. Danach ist eine unzumutbare Härte i.S.v. § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO nicht schon bei einer außergewöhnlichen Verzögerung anzunehmen, sondern nur bei Vorrangigkeit des Interesses des Antragstellers an einer baldigen Scheidung (zu bejahen z.B. bei bevorstehender Geburt eines Kindes aus einer neuen Verbindung oder bei begrenzter Lebenserwartung des Antragstellers, der eine Wiederheirat beabsichtigt). Zugunsten des der Abtrennung widersprechenden Ehegatten ist insbesondere die wirtschaftliche Bedeutung der Folgesache zu berücksichtigen. Eine außergewöhnliche Verzögerung ist regelmäßig ab einer Verfahrensdauer von zwei Jahren anzunehmen. Selbst dann muss aber eine vorab vorgenommene Scheidung ausscheiden, wenn über die Folgesache demnächst entschieden werden kann. Prozessual muss die Berufung durch Anfechtung des Scheidungsantrags erfolgen, weil die Ehe unter Verstoß gegen § 628 ZPO vor der Entscheidung über eine Folgesache geschieden worden ist. Dies kann der die Entscheidung im Verbund erstrebende Ehegatte auch dann tun, wenn er sich nicht gegen die Scheidung als solche wehren will. Insoweit ist der Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung – entgegen dem grundsätzlich geltenden Erfordernis eines Sachantrages – im Berufungsverfahren auch ausreichend, wenn in einer Scheidungssache ein Verstoß gegen die Verbundvorschriften gerügt wird.
Wird eine Folgesache auf Unterhalt oder Zugewinnausgleich im Scheidungsverbund zurückgenommen, ist die Kostenentscheidung der Ehesache, soweit sie auf der Rücknahme beruht, nach § 269 Abs. 5 ZPO isoliert anfechtbar. Dabei darf das Beschwerdegericht die Ermessensentscheidung nach § 93a Abs. 1 S. 2 ZPO nur auf Ermessensfehler überprüfen und ein von dem erstinstanzlichen Gericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen nicht durch eine Ermessensentscheidung ersetzen (BGH FamRZ 07, 893).
11. Haftungsrecht: Mit denAnforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Anwalts beim güterrechtlichen Mandat hat sich das OLG Zweibrücken befasst (FamRZ 07, 142). Grundsätzlich ist der um Rat gebetene Anwalt seinem Auftraggeber zur umfassenden Belehrung verpflichtet, d.h. er muss den Sachverhalt dahin überprüfen, ob er geeignet ist, den erstrebten Erfolg herbeizuführen. Der Anwalt muss die Schritte empfehlen, die zum Ziel führen können. Er muss den Auftraggeber vor Nachteilen bewahren, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind, d.h. er muss den sichersten Weg vorschlagen und den Mandanten über Risiken aufklären. Zweifel und Bedenken, zu denen die Sachlage Anlass gibt, muss er darlegen und mit seinem Auftraggeber erörtern. Konkret hatte der Anwalt eine Feststellungs- mit einer Leistungsklage verbunden, die keine Aussicht auf Erfolg hatte. Er hatte nicht beachtet, dass Zuwendungen (und ihr Wert), die Ehegatten während des gesetzlichen Güterstands einander gemacht haben und nun zurückfordern wegen des Scheiterns der Ehe, grundsätzlich allein güterrechtlich auszugleichen sind (BGH FamRZ 91, 1169). Erstrebt der Zuwendende abweichend von diesem Grundsatz eine Ausgleichung nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage, gehört zur schlüssigen Klagebegründung die Darlegung, dass das Ergebnis, zu dem der Zugewinnausgleich unter Einbeziehung der Zuwendung führt, schlechthin unangemessen und unzumutbar ist.
Ein Anwalt muss ein gerichtliches Sachverständigengutachten sorgfältig prüfen und das Gericht auf Fehler des Sachverständigen hinweisen (OLG Düsseldorf FamRZ 07, 644).
12. Steuerliche Fragen: Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Tod eines Ehegatten beendet und wird der Überlebende nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, kann er Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373bis 1383, 1390 BGB verlangen. Die Ausgleichsforderung und deren Erfüllung unterliegt nicht der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Wird hingegen der Zugewinn nicht nach § 1371 Abs. 2 BGB ausgeglichen, weil der Überlebende Erbe wird oder ihm ein Vermächtnis zusteht, gilt gemäß § 5 Abs. 1 ErbStG der Betrag, den der überlebende Ehegatte nach Maßgabe des § 1371 Abs. 2 BGB geltend machen könnte, nicht als Erwerb i.S. des § 3 ErbStG. Die Erbschaftsteuer wird fiktiv berechnet und vom Erwerb abgezogen. Bei der Berechnung des fiktiven Anspruchs auf Zugewinnausgleich nach § 5 Abs. 1 ErbStG sind das AV und die diesem hinzuzurechnenden späteren Erwerbe (§ 1374 Abs. 2 BGB) zum Ausgleich der Geldentwertung nach Maßgabe der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 74, 83; 87, 791; 90, 256) zu indexieren (BFH FamRZ 07, 1882).
Werden Wirtschaftsgüter zur Abgeltung eines rechtsgeschäftlich begründeten Anspruchs übertragen, mit dem bei fortbestehender Zugewinngemeinschaft der sich bis dahin ergebende Zugewinn ausgeglichen werden soll, handelt es sich um einen objektiv unentgeltlichen Vorgang und damit eine freigebige Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Der Verzicht auf eine im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht entstandene, möglicherweise künftig entstehende Ausgleichsforderung stellt keinen in Geld bewertbaren Vermögenswert dar. Er verkörpert vielmehr allenfalls eine bloße Erwerbschance, die nicht in Geld veranschlagt werden kann und daher nach § 7 Abs. 3 ErbStG bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht zu berücksichtigen ist (BFH FamRZ 07, 1882).
Eine Kapitallebensversicherung, die grundsätzlich dem Zugewinnausgleich unterliegt, ist nicht deshalb unpfändbar, weil dem Versicherungsnehmer nach den Versicherungsbedingungen das Recht eingeräumt ist, statt einer fälligen Kapitalleistung eine Versorgungsrente zu wählen. Darf der Vollstreckungsschuldner wegen der Pfändung keine Verfügungen mehr vornehmen, die das Pfandrecht beeinträchtigen, kann er nach Pfändung der Kapitallebensversicherung Pfändungsschutz nicht mehr durch Ausübung des Rentenwahlrechts herbeiführen. Die Pfändung erfasst dieses Wahlrecht (BGH FamRZ 07, 2068).
13. Verjährung: Nach § 1378 Abs. 4 BGB verjährt der Zugewinnausgleichsanspruch drei Jahre nach Kenntniserlangung von der Beendigung des Güterstands, d.h. der Rechtskraft der Scheidung. Dies gilt auch für einen im Scheidungsverbund mit einem Stufenantrag rechtshängig gewordenen Zugewinnausgleichsanspruch (OLG Celle FK 07, 9, Abruf-Nr. 063550, FamRZ 07, 1101). Die die Verjährung hemmende Wirkung der Zugewinnausgleichsklage tritt schon ein, wenn der Zugewinnausgleichsanspruch in irgendeiner Form als Leistungsantrag gerichtlich geltend gemacht wird (BGH FamRZ 94, 751). Wird eine aus dem Verbund abgetrennte Zugewinnausgleichsfolgesache trotz bewilligter PKH nicht weiterbetrieben, sondern eine isolierte Zugewinnausgleichsklage eingereicht, ist ein damit verbundener PKH-Antrag nicht geeignet, die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB zu hemmen.
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