01.11.2007 | Zugewinnausgleich
PKH für Stufenklage
Die zu erteilende Auskunft kann auch im Schriftsatz eines von der Partei bevollmächtigten Anwalts erfolgen, denn eine eigenhändige Unterschrift des Auskunftspflichtigen ist nicht erforderlich. Diese Auskunft muss aber sonst den allgemeinen Anforderungen entsprechen, also eine geordnete und nachvollziehbare Darstellung enthalten (OLG Naumburg 29.12.06, 3 WF 206/06, n.v., Abruf-Nr. 073113). |
Sachverhalt
Die Antragstellerin hat – nach bewilligter PKH für den Scheidungsantrag – mit Schriftsatz vom 22.6.06 im Folgenden Stufenklage auf Zugewinnausgleich erhoben und PKH dafür beantragt. Der Scheidungsantrag ist dem Antragsgegner am 1.3.06 zugestellt worden. Im Termin am 22.6.06 hat sie – ohne vorab eine Entscheidung über den PKH-Antrag herbeizuführen – nur den Auskunftsantrag gestellt und insoweit PKH beantragt. Innerhalb der gesetzten Frist zur Stellungnahme hat der Antragsgegner den Auskunftsanspruch anerkannt und die Auskunft durch anwaltliches Schreiben erteilt. Das AG hat den PKH-Antrag für die Folgesache Zugewinn zurückgewiesen, da die Rechtsverfolgung auf Auskunftserteilung keine Aussicht auf Erfolg biete. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das OLG zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsverfolgung ist mutwillig, weil der Antragsgegner vor Klageerhebung nicht zur Auskunftserteilung aufgefordert wurde. Darüber hinaus hat der Antragsgegner seine Auskunftspflicht vollständig mit dem anwaltlichen Schreiben erfüllt. Das Schreiben entspricht den gesetzlichen Anforderungen, eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich.
Nicht zu beanstanden ist, dass das AG nur über die PKH für den Auskunftsantrag entschieden hat. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der Familiensenate des OLG Naumburg (FamRZ 94, 1042). Danach ist im Rahmen einer Stufenklage über die zu gewährende PKH jeweils in mehreren Teilabschnitten zu entscheiden.
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