01.02.2005 | Zugewinnausgleich
Rechtsprechungsübersicht 2002 bis 2004 (Teil 1)
Der Beitrag gibt eine Übersicht über Entscheidungen zum Zugewinnausgleich der Jahre 2002 bis 2004 im Anschluss an FK 02, 49, 64, 97, 111 und 126.
Inhaltskontrolle von Eheverträgen
Das BVerfG hatte Eheverträge der richterlichen Kontrolle unterzogen und für unwirksam erklärt, sofern sie eine einseitige Dominanz eines Ehepartners widerspiegelten und zur einseitigen Lastenverteilung führten (FamRZ 01, 343 = NJW 01, 957 und FamRZ 01, 985 = NJW 01, 2248). Der BGH hat darauf hingewiesen, dass es Aufgabe des Tatrichters ist, eine Gesamtschau der Abreden, der Gründe und der Umstände ihres Zustandekommens sowie der geplanten und verwirklichten Gestaltung des ehelichen Lebens vorzunehmen (FK 04, 73, Abruf-Nr. 040581 = FamRZ 04, 601). Ob ein Vertrag der Wirksamkeitskontrolle (§ 138 BGB) oder der Inhaltskontrolle (§ 242 BGB) standhält, ist unabhängig von der notariellen Belehrung allein danach zu beurteilen, ob eine evident einseitige und unzumutbare Lastenverteilung vorliegt. Dabei ist die unterschiedliche Gewichtung der Scheidungsfolgen zu berücksichtigen (zu den Rangfolgen Soyka, FK 04, 75). Bezüglich des Zugewinnausgleichs hat der BGH ausgeführt, dass dieser Ausfluss weniger der ehelichen Solidarität als der Teilhabegerechtigkeit und damit am ehesten disponibel ist (so auch OLG Hamm NJW-RR 03, 1659; FamRZ 04, 1294; OLG Oldenburg FamRZ 04, 545; OLG Celle FamRZ 04, 1202, 1489; OLG Koblenz FamRZ 04, 200).
Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich
Nach § 1378 Abs. 3 S. 2 BGB können nur Ehegatten wirksam Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich schließen, sofern diese notariell beurkundet oder gerichtlich protokolliert sind, § 127a BGB. Die Vereinbarung zwischen dem Ehemann und seinem Schwiegervater über die Zahlung eines Zugewinnausgleichs an die Ehefrau ist daher unwirksam (BGH FamRZ 04, 1353 = NJW-RR 04, 1369).
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