01.03.2005 | Zugewinnausgleich
Rechtsprechungsübersicht 2002 bis 2004 (Teil 2)
Der Beitrag gibt einen Überblick über Entscheidungen zum Zugewinnausgleich der Jahre 2002 bis 2004 ( Teil 1: FK 05, 33 [neue Leser können diesen Beitrag kostenlos per Fax 02596 922-80 anfordern – kein Fax-Abruf!]).
Auskunft
Der BGH hat seine ständige Rechtsprechung bestätigt, dass der auskunftspflichtige Ehegatte die zu seinem Endvermögen gehörenden Vermögensgegenstände nach Anzahl, Art und Wert bildenden Faktoren in dem Vermögensverzeichnis angeben muss (FamRZ 03, 597 = FuR 03, 47). Der Umfang und die Art der notwendigen Einzelangaben richten sich nach den Besonderheiten der jeweiligen Vermögensgegenstände. Regelmäßig bedarf es dazu nicht der Beiziehung eines Steuerberaters, Wertangaben werden vom Anspruch nicht erfasst (so auch schon BGH FamRZ 89, 157).
Das OLG Karlsruhe hält eine persönliche Unterzeichnung des nach §§ 1379, 260 BGB vorzulegenden Vermögensverzeichnisses grundsätzlich nicht für notwendig (FamRZ 04, 106; zum Auskunftsanspruch: Büte, FuR 04, 289, 342). Etwas anderes soll nur gelten, wenn dadurch sichergestellt werden kann, dass die Erklärung vom Auskunftspflichtigen selbst herrührt.
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