01.02.2006 | Zugewinnausgleich
Rechtsprechungsübersicht 2005
In den folgenden Ausgaben von „Familienrecht kompakt“ geben wir wieder eine Übersicht über Entscheidungen zum Zugewinnausgleich im Jahr 2005 im Anschluss an FK 05, 33 ff., 45 ff., 71 ff.
Auskunft
Eine Pflicht zur Auskunft nach § 1379 BGB besteht unabhängig vom Ergebnis der Auskunft (OLG Koblenz FamRZ 05, 902). Sie ist insbesondere nicht davon abhängig, ob der auskunftspflichtige Ehegatte ggf. die Erfüllung der Ausgleichsforderung wegen grober Unbilligkeit nach § 1381 BGB verweigern kann (BGH FamRZ 65, 554). Etwas anderes kann gelten, wenn aus rechtlichen – z.B. entgegenstehendem Feststellungsurteil – oder tatsächlichen Gründen (OLG Brandenburg FamRZ 98, 174; OLG Koblenz FamRZ 85, 286) vorab zweifelsfrei feststeht, dass ein Zugewinnausgleichsanspruch nicht in Betracht kommt oder wenn sich das Auskunftsverlangen als rechtsmissbräuchlich darstellt (BGH FamRZ 80, 768; Büte, FuR 04, 339 und 342; Büte „Zugewinnausgleich bei Ehescheidung 3. Aufl. Rn. 249 ff.).
Die pauschale Erklärung, in der Ehe sei kein Vermögenserwerb erzielt worden, rechtfertigt keine Verweigerung der Auskunft, ebenso wenig der Umstand, dass die Auskunft begehrende Partei über die wirtschaftliche Situation des anderen umfassend informiert ist (OLG Koblenz FamRZ 05, 902).
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