01.01.2005 | Zugewinnausgleich
Zugewinnausgleichsmandate effektiv und kostengünstig führen
Das Zugewinnausgleichsverfahren unterliegt starren Regelungen (Stichtagsprinzip), andererseits gibt das Gesetz bis auf § 1376 Abs. 4 BGB keine Bewertungsvorgaben. Dies führt häufig dazu, dass z.B. die Vorstellungen der Parteien über den „wirklichen Wert“ von Immobilien oder anderen Objekten, wie z.B. Praxen und Unternehmen, weit auseinander gehen. Der Beitrag gibt Anregungen für die effektive und kostengünstige Führung eines Zugewinnausgleichsmandats.
Bewertung von Grundstücken
Bei der Bewertung von Grundstücken liegen die Wertvorstellungen der Parteien oft weit auseinander, so dass teure Gutachten eingeholt werden müssen. Da im Verbundverfahren § 93a ZPO gilt, tragen die Parteien deren Kosten je zur Hälfte.
Günstiger ist für die Parteien, ein Schiedsgutachten einzuholen (BGH FamRZ 83, 882). Inhalt eines Schiedsgutachtenvertrags kann es sein, für ein Rechtsverhältnis erhebliche Tatsachen durch einen Sachverständigen ermitteln und bindend feststellen zu lassen. Auf einen solchen Schiedsgutachtenvertrag sind mangels anderer Vereinbarungen der Parteien §§ 317bis 319 BGB analog anwendbar. Das Schiedsgutachten ist nur bei offenbarer Unrichtigkeit unverbindlich (BGHZ 43, 374 = NJW 65, 1523). Dabei führt aber nicht jeder Fehler zur offenbaren Unrichtigkeit. Der Fehler muss sich vielmehr einem sachkundigen und unbefangenen Beobachter – wenn auch erst nach eingehender Prüfung – aufdrängen. An das Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit sind strenge Anforderungen zu stellen. Es muss für die Beurteilung dieser Frage der Sachverhalt zu Grunde gelegt werden, der dem Gutachter bei Erstellung des Gutachtens erkennbar war. Da ein Schiedsgutachten nur bei offenbarer Unrichtigkeit unverbindlich ist, muss sich eine Beweisaufnahme zunächst auf solche Fehler beschränken, die sich einem sachkundigen Beobachter aufdrängen. Sie darf aber nicht zur vollen Überprüfung des Schiedsgutachtens auf sachliche Richtigkeit führen. Erst wenn die offenbare Unrichtigkeit des Schiedsgutachtens fest steht, ist der Weg frei für eine neue Wertermittlung durch das Gericht (BGH LM, § 319 BGB Nr. 23).
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