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  • 01.03.2006 | Zwangsvollstreckung

    Teilvergleich muss vollstreckbar sein

    von RA Gudrun Möller, Nordkirchen
    Die Zwangsvollstreckung setzt voraus, dass der Titel – nach dem Maßstab des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO – ausreichend bestimmt bzw. durch Auslegung bestimmbar ist. Das ist nur der Fall, wenn der Leistungsinhalt ausreichend und in einer Weise konkretisiert ist, dass der Titel auch für jeden Dritten zweifelsfrei erkennen lässt, was der Gläubiger vom Schuldner verlangen kann (OLG Saarbrücken 14.12.05, 6 WF 78/05, n.v., Abruf-Nr. 060453).

     

    Sachverhalt

    Die Parteien lebten getrennt. Die Klägerin verklagte ihren Mann im Rahmen des vorzeitigen Zugewinnausgleichs auf Auskunft über sein Vermögen sowie Zahlung eines unbezifferten Zugewinnausgleichs. Die Parteien schlossen einen gerichtlichen Teilvergleich und einigten sich auf einen Stichtag für die Beendigung des Güterstands und die Vermögensauseinandersetzung. Mit dem Stichtag sollte Gütertrennung eintreten. Darüber hinaus haben sie sich wechselseitig verpflichtet, dem jeweils anderen umfassende Auskünfte über die Vermögensverhältnisse zum Stichtag bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erteilen. In der Folgezeit haben die Parteien wechselseitig beantragt, gegen den jeweils anderen mangels Auskunft ein Zwangsgeld bzw. Zwangshaft festzusetzen. Das Familiengericht hat dem Antrag der Klägerin entsprochen, den Antrag des Beklagten zurückgewiesen. Der Beklagte wendet sich erfolgreich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Festsetzung des Zwangsmittels.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Zwangsgeldfestsetzung ist mangels vollstreckbaren Titels aufzuheben. Der Titel muss nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ausreichend bestimmt bzw. durch Auslegung bestimmbar sein. Das ist nur der Fall, wenn der Leistungsinhalt ausreichend konkretisiert ist, sodass der Titel auch für Dritte zweifelsfrei erkennen lässt, was der Gläubiger vom Schuldner verlangen kann (Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 704 Rn. 4). Diesen Anforderungen genügt die vereinbarte Auskunftspflicht über die Vermögensverhältnisse nicht, da die formalen und inhaltlichen Anforderungen an die zu erteilende Auskunft im Einzelnen offen bleiben, zumal bei dem Prozessvergleich – anders als bei einer gerichtlichen Entscheidung – nicht zwecks Auslegung auf eine Begründung zurückgegriffen werden kann und die Parteien ersichtlich auch keinen übereinstimmenden Leistungsinhalt beilegen (dazu Büttner, FamRZ 92, 629).  

     

    Praxishinweis

    Auch ein Prozessvergleich muss als Vollstreckungstitel gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1, § 795 ZPO einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben. Denn die mangelnde Konkretisierung kann nicht im Vollstreckungsverfahren nachgeholt werden, weil dieses nicht auf die Klärung der materiellen Leistungspflicht zugeschnitten ist (BGH FamRZ 83, 454). In diesem Fall hätte der Klageantrag als „Vergleichstenor“ zu Grunde gelegt werden können (vgl. zu dem Thema auch BGH 7.12.05, XII ZR 94/03, n.v., Abruf-Nr. 060185).