· Fachbeitrag · Änderung der BGH-Rechtsprechung
Sämtliche Rechenmodelle zum Ansatz des Werts des Nießbrauchs sind obsolet
von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle
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Sachverhalt
Das AG hat der Ehefrau F einen Zugewinnausgleich (ZGA) zugesprochen. Gegenstand war u.a. ein der F von deren Mutter M übertragenes Hausgrundstück, das mit einem Nießbrauchrecht zugunsten der Eltern der F belastet war. Als der Scheidungsantrag zugestellt wurde, lebte nur noch die M. Der Entscheidung lag ein Sachverständigengutachten über den Verkehrswert des Anwesens zu dem Zeitpunkt zugrunde, als der Scheidungsantrag zugestellt und zu dem Zeitpunkt als das Grundstück übertragen wurde. Der Sachverständige hatte einen „negativen gleitenden Zuerwerb“ durch die Wertsteigerung des Nießbrauchs zum Ehezeitende ermittelt. Ehemann M und F haben sich mit der Bewertung mit Ausnahme des Betrags für den negativen gleitenden Zugewinnerwerb einverstanden erklärt. Das OLG hat der Beschwerde der F überwiegend stattgegeben, weil kein gleitender negativer Zuerwerb anzusetzen sei. Die zugelassene Rechtsbeschwerde des M blieb erfolglos.
Entscheidungsgründe
Die Wertsteigerung, die gem. § 1374 Abs. 2 BGB privilegiertes Vermögen dadurch erfährt, dass der Wert eines vom Zuwendenden angeordneten oder ihm vorbehaltenen lebenslangen Nießbrauchs allmählich absinkt, stellt selbst einen privilegierten Vermögenserwerb dar. Dieser unterliegt nicht dem ZGA (BGH FamRZ 07, 978). Denn ein Ehegatte hat die Zuwendung mit der Aussicht erworben, dass spätestens mit dem Tod des Begünstigten das Grundstück nicht mehr belastet sein wird. Daher erstreckt sich der Erwerbsvorgang - hinsichtlich der uneingeschränkten Nutzungsmöglichkeit - sowohl bei der Übertragung eines Grundstücks unter Vorbehalt eines lebenslangen Wohnrechts als auch bei der Belastung durch ein Nießbrauchrecht zugunsten des Zuwendenden über den gesamten Zeitraum der zwischen der Grundstücksübertragung und dem Tod des Berechtigten liegt.
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