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Auskunft über illoyale Vermögensverfügungen: Das ist zu beachten
| Nach § 1379 Abs. 1 Nr. 1 BGB besteht ein Anspruch auf Auskunft zum Vermögen zum Trennungszeitpunkt, um illoyale Vermögensverschiebungen zwischen Trennung und Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags zu verhindern bzw. zu erschweren. Dieser Auskunftsanspruch ist im Zusammenhang mit der Beweislastregel aus § 1375 Abs. 2 S. 2 BGB zu sehen. |
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Der Ehemann (M) nimmt kurz nach der Trennung und vor dem Endvermögensstichtag einen Kredit über 40.000 EUR auf. Im Endvermögen (EV) setzt er diesen mit minus 36.000 EUR an. M behauptet, das Geld für Wohnungsausstattung ausgegeben zu haben. Die Ehefrau (F) bestreitet dies und macht ihren Auskunftsanspruch auf das Trennungsvermögen gerichtlich geltend. |
Die Auskunftspflicht aus § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB umfasst auch illoyale Vermögensminderungen (BGH FamRZ 12, 1785 ff.). Der andere Ehegatte, hier die F, muss aber konkrete Tatsachen vortragen, die ein unter § 1375 Abs. 2 S. 1 BGB fallendes Handeln nahelegen (Kohlenberg in: Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht 7. Aufl., § 1379 BGB Rn. 4), z. B. höhere Ausgaben, der Verbrauch größerer Barvermögen, die Auszahlung von Lebensversicherungen und das Eingehen von Verbindlichkeiten, denen kein entsprechender Gegenanspruch gegenübersteht (Braeuer/Todorow, Der Zugewinnausgleich, 3. Aufl., Rn. 237). Liegen die Voraussetzungen für eine diesbezügliche Auskunftspflicht vor, muss der Auskunftsschuldner bei Krediten den konkreten Verwendungszweck näher darlegen (Kohlenberg, a. a. O., § 1379 BGB Rn. 7).
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F kann zu Recht Auskunft darüber verlangen, wofür M den Kredit verwendet. Im Gegensatz zu der bloßen Beweislastregelung des § 1375 Abs. 2 S. 2 BGB hat es die F damit in der Hand, die zu erteilenden Auskünfte konkret zu fassen. |
Musterantrag / Auskunft und Belegvorlage |
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Weiterführender Hinweis
- Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 7. Aufl., § 1 Rn. 868 ff.
(St)