· Nachricht · Blitzlicht Mandatspraxis
Richtig Auskunft zum Zugewinnausgleich erteilen
| Ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags besteht ein Auskunftsanspruch hinsichtlich des Anfangs-, Trennungs- und Endvermögens, § 1379 BGB. Geschuldet wird dann eine in sich geschlossene schriftliche Aufstellung. Fraglich ist, in welcher Form die Auskunft erteilt werden muss. |
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Die Ehefrau (F) lässt ihren Ehemann (M) nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags auffordern, Auskunft über das Anfangs- und Endvermögen zu erteilen. Der M gibt seinem Anwalt A dazu Unterlagen herein. Der A ist sich nicht schlüssig, ob er den M anhalten soll, eine geschlossene Aufstellung zu erstellen oder ob er diese Aufstellung in einem anwaltlichen Schreiben selbst liefert. |
M muss die Auskünfte nicht persönlich erteilen. Er kann sich eines Erfüllungsgehilfen bedienen. Damit steht dem A ein Auswahlermessen zu, wie er die Auskünfte erteilt. Es genügt nicht, mehrere Unterlagen mit Daten und Informationen zu übersenden. Geschuldet wird eine systematische Zusammenstellung aller erforderlichen Angaben, um der F ohne übermäßigen Aufwand eine Berechnung zu ermöglichen (BGH NJW 14, 3647).
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