· Fachbeitrag · Blitzlicht Mandatspraxis
Schuldentilgung und ZGA
| In der Praxis besteht manchmal die Möglichkeit, das Endvermögen vor Herbeiführung des Endvermögensstichtags noch legal zu beeinflussen. Hier muss im Einzelfall geprüft werden, ob und inwieweit sich dies tatsächlich auf den ZGA auswirken kann. |
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F hat sich von M getrennt, der mit erheblichen Schulden belastet ist. Bei einem während der Ehe aufgenommenen Kredit hat die F sich dazu hinreißen lassen, die Kreditverpflichtung als Zweitschuldnerin mit zu übernehmen. Mit elterlicher Unterstützung wäre sie in der Lage, mit einer Einmalzahlung die Entlassung aus dieser Kreditverpflichtung durch die betreffende Bank zu erwirken. Sie fragt an, ob dies für sie beim ZGA günstig wäre und ob M ohne dies die Möglichkeit hätte, sie an den bei ihm verbleibenden Schulden zu beteiligen? |
F müsste bedenken, wenn die Eltern ihr die für die Haftungsbefreiung benötigte Summe zur Verfügung stellen, wäre dies eine § 1374 Abs. 2 BGB unterfallende Schenkung, die summenmäßig dem Anfangsvermögen (AV) hinzugerechnet wird. Dadurch dürfte sich i .d. R. beim ZGA nichts verändern, man muss es aber im Einzelfall durchrechnen.
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F hat ein AV von 5.000 EUR und ein Endvermögen von 8.000 EUR abzüglich Kreditverbindlichkeit von 4.000 EUR, also Endvermögen (EV) 4.000 EUR. Ihr AV liegt 1.000 EUR über dem EV. Stellen die Eltern ihr 4.000 EUR zur Haftungsbefreiung schenkungsweise zur Verfügung, erhöht sich ihr AV auf 9.000 EUR, das EV bleibt bei 8.000 EUR stehen, also unverändert AV 1.000 EUR höher als das EV. Eine Beteiligung an den Schulden von M gibt das Gesetz nicht her. Schulden können beim ZGA äußerstenfalls dazu führen, dass sich kein Zugewinn ergibt oder sich derselbe verringert. |
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Ob F mithilfe elterlicher Schenkung die Voraussetzungen für eine Haftungsbefreiung vor oder nach dem EV-Stichtag herbeiführt, ist für ihren Zugewinn grundsätzlich gleichgültig. Ob es besondere Konstellationen gibt, bei denen dies anders sein kann, muss am konkreten Fall durchgerechnet werden. |