· Fachbeitrag · Güterrecht
Wie viel Motivation zum Umgang ist erlaubt?
von RiOLG Paul Wesseler, Hamm
| Es ist sittenwidrig, in einem gerichtlichen Vergleich die Fälligkeit einer ratenweise zu zahlenden ZGA-Forderung damit zu verknüpfen, Umgang mit den gemeinsamen Kindern zu gewähren. Das hat der BGH entschieden. |
Sachverhalt
F besitzt die peruanische Staatsangehörigkeit, M ist deutscher Staatsangehöriger. Aus der Ehe sind zwei minderjährige Kinder T und S hervorgegangen. Der letzte gemeinsame Aufenthalt der Ehegatten war in Deutschland, wo M immer noch lebt. F lebt mit den Kindern in Peru. Die Ehe wurde 2017 rechtskräftig geschieden. M und F haben vor dem AG einen Vergleich geschlossen, um sämtliche wechselseitige ZGA-Ansprüche abzugelten. In dem Vergleich verpflichtet sich M, einen Gesamtbetrag zu zahlen, den er in drei jährlichen Raten leisten darf, wobei die jährliche Rate jeweils spätestens zwei Wochen nach einem Umgang der gemeinsamen Kinder mit ihm von drei Wochen in Deutschland fällig ist. Das AG hat den Vergleich mit Beschluss familiengerichtlich gebilligt. Das OLG hat den Beschluss auf die Beschwerde der F aufgehoben, da das AG keine ausreichende Kindeswohlprüfung durchgeführt habe. Später hat F erfolglos beantragt, das güterrechtliche Verfahren fortzuführen und festzustellen, dass der Vergleich unwirksam und nichtig sei und das Verfahren nicht beendet habe. Das OLG hat die Beschwerde der F zurückgewiesen. Der BGH hat den Beschluss des OLG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen (BGH 31.1.24, XII ZB 385/23, Abruf-Nr. 240069).
Entscheidungsgründe
Wenn die Wirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs angegriffen und damit seine das Verfahren beendende Wirkung infrage gestellt wird, ist dieser Streit dadurch auszutragen, dass das Verfahren fortgesetzt wird, in dem der Vergleich geschlossen worden ist (BGH 21.11.13, VII ZR 48/12, NJW 14, 394).
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