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  • · Nachricht · Nachehelicher Ausgleich

    Lottogewinn fällt in Zugewinnausgleich

    | Der BGH hat heute entschieden: Ein vom Ehegatten in dem Zeitraum zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags gemachter Lottogewinn ist im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen ( BGH 16.10.13, XII ZB 277/12 ). |

     

    Der BGH hat auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin den Beschluss des OLG aufgehoben und die Entscheidung des AG wiederhergestellt: Die Antragstellerin verlangte Zugewinnausgleich in Höhe von fast 250.000 EUR unter Berücksichtigung der Hälfte des auf den Antragsgegner entfallenden Anteils an dem Lottogewinn. Das AG hatte den Lottogewinn bei der Berechnung des Endvermögens des Antragsgegners berücksichtigt und dem Antrag der Antragstellerin in vollem Umfang stattgegeben (wir berichteten: http://www.iww.de/fk/gueterrecht/terminhinweis-frage-an-den-bgh-faellt-lottogewinn-in-der-trennungszeit-in-den-zugewinnausgleich-n70246).

     

    Ein während der Zeit des Getrenntlebens von einem Ehepartner erzielter Lottogewinn kann nicht in entsprechender Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB als privilegierter Vermögenszuwachs angesehen werden, schon weil diesem Vermögenserwerb keine der Erbschaft oder Schenkung vergleichbare persönliche Beziehung zugrunde liegt.

     

    Der Antragsgegner kann die Zahlung des Zugewinnausgleichs auch nicht wegen grober Unbilligkeit gemäß § 1381 Abs. 1 BGB verweigern. Allein eine längere Trennungszeit der Ehegatten im Zeitpunkt des Vermögenserwerbs begründet noch keine unbillige Härte der Ausgleichspflicht. Gleiches gilt für den Umstand, dass der durch den Lottogewinn erzielte Vermögenszuwachs keine innere Beziehung zur ehelichen Lebensgemeinschaft hat, weil das Recht des Zugewinnausgleichs, abgesehen von den in § 1374 Abs. 2 BGB genannten Ausnahmen, bewusst nicht nach der Art des Vermögenserwerbs unterscheidet.

     

    Auch eine Gesamtschau dieser beiden Umstände führt nicht zur Annahme einer groben Unbilligkeit, zumal die Ehe der Beteiligten bei der Trennung bereits 29 Jahre bestand und aus der Ehe drei Kinder hervorgegangen sind.

     

    Zur Presseerklärung:

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2013&Sort=3&nr=65586&pos=0&anz=171 

    Quelle: ID 42363148