· Fachbeitrag · Rechtsprechungsübersicht
Neues zum Anfangsvermögen aus 2014 und 2015
von RA Dieter Büte, VRiOLG a. D., Bad Bodenteich/Celle
| Oft besteht Streit darüber, ob ein Vermögensgegenstand zum Anfangsvermögen gehört. Dazu aktuelle Rechtsprechung aus 2014 und 2015. |
- Lottogewinn: Ein Lottogewinn eines Ehegatten kann nicht dem Anfangsvermögen (AV), § 1374 Abs. 2 BGB, zugerechnet werden (BGH FamRZ 14, 27).
- Gemischte Schenkung: Stehen beim Zuwendungsgeschäft Leistung und Gegenleistung im objektiven, über ein geringes Maß deutlich hinausgehenden Missverhältnis, besteht die tatsächliche Vermutung dafür, dass eine gemischte Schenkung vorliegt (BGH FamRZ 14, 98). Diese Vermutung gilt nur zugunsten Dritter, nicht aber für die Vertragsparteien des Rechtsgeschäfts. Daher ist ein Geschäft entgeltlich, wenn GmbH-Anteile zu einem deutlich unter ihrem Wert liegenden Preis erworben werden. Denn der den (Kauf-)Preisüberschießende Wert ist nicht schenkweise erworben und fällt nicht ins AV, § 1374 Abs. 2 BGB. Eine „den Umständen nach zu den Einkünften“ zu rechnende Zuwendung unterfällt nicht dem AV. Maßgeblich ist, ob die Zuwendung dazu dient, den laufenden Lebensbedarf zu decken oder ob sie die Vermögensbildung des Begünstigten fördern soll (BGH FamRZ 87, 910).
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