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    Frage an den BGH: Fällt Lottogewinn in der Trennungszeit in den Zugewinnausgleich?

    | Fällt ein Lottogewinn bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs im Falle einer Scheidung unter das privilegierte Vermögen oder ist er bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen? Hierüber hat am 16.10.13 der BGH zu entscheiden. |

     

    Die inzwischen geschiedenen Eheleute lebten seit sieben Jahren getrennt. Der Ehemann gewann gemeinsam mit seiner neuen Lebensgefährtin etwa eine Millionen Euro im Lotto - kurz bevor er den Scheidungsantrag gestellt hat. Die Ehefrau ist der Ansicht, ihr Zugewinnausgleichsanspruch erhöhe sich dadurch um fast 250.000 EUR. Das AG gab der Ehefrau in vollem Umfang Recht. Das OLG hat ihr ca. 8.000 EUR zugesprochen. Nun ist der BGH gefragt.

     

    Ausblick: Nach § 1384 BGB ist für die Berechnung des Endvermögens grundsätzlich der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags maßgeblich. Der vom Ehemann zuvor erzielte Lottogewinn wird in zeitlicher Hinsicht von seinem Endvermögen erfasst. Der BGH wird zu entscheiden haben, ob im vorliegenden Fall aufgrund einer entsprechenden Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB oder wegen grober Unbilligkeit (§ 1381 BGB) der Lottogewinn bei der Berechnung des Zugewinns des Ehemanns ausnahmsweise außer Betracht bleiben muss.

     

    http://www.rechtsplitter.de/Unglueck_im_Glueck_BGH_muss_ueber_einen_Lottogewinn_von_1_Million_waehrend_der_Ehetrennung_entscheiden.rs37.html  

    Quelle: ID 42353585