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Kein vorzeitiger Zugewinnausgleich wegen Nichterfüllung der Auskunftsplficht
| Wegen der Nichterfüllung der Auskunftspflicht nach § 1379 Abs. 2 BGB kann der vorzeitige Ausgleich des Zugewinns oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach §§ 1385 Nr. 4, 1386 BGB nicht verlangt werden ( BGH 17.9.14, XII ZB 604/13, FamRZ 15, 32, Abruf-Nr. 172804 ). |
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Quelle: ID 43236470