· Fachbeitrag · ZGA
Auswirkungen der Insolvenz auf den Zugewinn in Zeiten von Corona
von VRiOLG i.R. und RA, Dieter Büte, Bad Bodenteich/Hamburg
| Die führenden Wirtschaftsinstitute rechnen für den Herbst und Winter mit einer stark steigenden Zahl von Firmeninsolvenzen. Dadurch bedingte Arbeitslosigkeit wird wohl auch mit einer steigenden Anzahl von Privatinsolvenzen verbunden, weil laufende Kredite nicht mehr bedient werden können. Der Beitrag untersucht, wie sich eine Insolvenz ‒ und zwar nicht nur in Zeiten der Corona-Pandemie ‒ auf den ZGA auswirkt. |
1. Insolvenz des ZGA-Verpflichteten
Der Anspruch auf ZGA entsteht erst mit Beendigung des Güterstands und ist erst von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar, § 1378 Abs. 3 S. 1 BGB.
a) Insolvenz vor Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens
Der Anspruch auf ZGA ist wegen seines höchstpersönlichen Charakters gem. § 852 Abs. 1 und 2 ZPO erst der Zwangsvollstreckung unterworfen und damit nach erfolgter Insolvenz massezugehörig, wenn er vertraglich anerkannt ist. Das ist der Fall, wenn die Ehegatten den Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufheben und vertraglich eine ZGA-Forderung begründen, die bis zur Insolvenzeröffnung noch nicht erfüllt worden ist (OLG Jena FamRZ 13, 657). I. d. R. erhält der Ausgleichsberechtigte nur eine Zahlung, die der Quote seiner Forderung im Verhältnis zur Gesamtheit der angemeldeten Forderungen entspricht.
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