· Fachbeitrag · ZGA
Gesamtschuldnerausgleich und Zugewinn
von VRiOLG i.R. und RA Dieter Büte, Bad Bodenteich/Hamburg
| In der Praxis kommt es häufig vor, dass die späteren Ehegatten vor der Eheschließung gesamtschuldnerisch einen Kredit für den Erwerb eines Hauses aufnehmen, das von einem Ehegatten zu Alleineigentum erworben wird. Bei der Scheidung ist fraglich, wie diese Darlehensverbindlichkeit bei den Ehegatten im ZGA zu beachten ist. Dies hat nun der BGH entschieden. |
Sachverhalt
Die am 26.8.03 geschlossene Ehe der Beteiligten, die schon vor der Ehe zusammengelebt und einen 1995 geborenen Sohn S haben, ist auf den am 17.9.11 zugestellten Antrag im Mai 12 geschieden worden. 2002 erwarb die Antragsgegnerin F ein als Familienheim dienendes Hausgrundstück. Der Kaufpreis wurde überwiegend durch Darlehen finanziert, für das die Beteiligten gesamtschuldnerisch hafteten, wobei der Antragsteller (Ehemann, M) den überwiegenden Anteil übernahm oder sogar vollständig zahlte. Einzelne Darlehen wurden 2005 umgeschuldet und von der F allein übernommen. Vor Zustellung des Scheidungsantrags wurde der M auch hinsichtlich der weiteren Darlehensverbindlichkeiten aus der Mithaftung entlassen. Die F hat das Haus an den M vermietet, der es mit dem S bewohnt.
Das AG hat den Antrag des M auf Zahlung von ZGA abgewiesen, das OLG (FamRZ 18, 1737) hat ihm auf die Beschwerde einen Betrag zuerkannt. Der BGH hat ihm noch mehr zugesprochen.
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