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  • · Fachbeitrag · Zugewinnausgleich

    Die Last mit der latenten Steuerlast

    von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle

    | Der BGH hat in einem obiter dictum zur Bewertung einer freiberuflichen Praxis im Zugewinnausgleich entschieden, dass eine latente Steuerlast auch bei der Bewertung anderer Vermögensgegenstände (z.B. bei Grundstücken, Wertpapieren oder Lebensversicherungen) zu berücksichtigen ist (BGH FamRZ 11, 1367 ff.). Maßgebend ist die bei unterstellter Veräußerung zum Stichtag entstehende Steuerlast. Dies birgt Haftungsrisiken für den Anwalt. |

    1. Konsequenzen für die Praxis

    Diese Rechtsprechung wirkt sich wie folgt im Zugewinnausgleich (ZGA) aus:

     

    a) Wertpapiere

    Wertpapiere sind am Stichtag zum Tageskurs zu bewerten (BGH FamRZ 01, 413). Einkünfte aus ausgeschütteten Dividenden und Zinsen unterliegen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 43 Abs. 1 Nr. 1, § 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG einer Abgeltungssteuer von 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag, insgesamt 26,37 Prozent (zur Versteuerung von thesaurierenden Gewinnen Kuckenburg, FuR 12, 31).