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  • · Nachricht · Zugewinnausgleich

    Lottogewinn fällt ins Endvermögen

    von RA Dr. Gudrun Möller, FA Familienrecht, Münster

    | Der BGH hat aktuell entschieden, dass der Lottogewinn eines Ehegatten bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs nicht seinem Anfangsvermögen nach § 1374 Abs. 2 BGB hinzuzurechnen ist ( BGH 16.10.13, XII ZB 277/12, Abruf-Nr. 133421). |

     

    Der BGH begründet dies wie folgt: Da der Vermögenszuwachs vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags erfolgt sei, sei er dem Endvermögen (EV) zuzurechnen. Eine analoge Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB sei unstatthaft. Soweit in der Literatur die Ansicht vertreten werde, dass ein während Zeit des Getrenntlebens eingetretener Vermögenszuwachs, der nicht auf einer gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten beruht, entsprechend § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen (AV) zugerechnet werden solle, habe sich der Senat gegen eine analoge Anwendung der Vorschrift ausgesprochen. Die Fälle des § 1374 Abs. 2 BGB würden Ausnahmen vom Prinzip darstellen, wonach es für den ZGA grundsätzlich nicht darauf ankomme, ob und in welcher Weise der Zugewinnausgleich (ZGA) fordernde Ehegatte zur Entstehung des Zugewinns beigetragen habe. Grund für die Ausnahmeregelung sei es, dass die von § 1374 Abs. 2 BGB erfassten Zuwendungen meist auf persönlichen Beziehungen des erwerbenden Ehegatten zu dem Zuwendenden oder auf ähnlichen besonderen Umständen beruhten. Dieses Merkmal sei aber beim Lottogewinn nicht gegeben.

     

    Praxishinweis

    § 1374 Abs. 2 BGB dient dazu, Erwerbe aus dem ZGA auszuklammern, die nicht auf dem Prinzip der Zugewinngemeinschaft beruhen (Schröder, FamRZ 97, 1, 3). Die Vorschrift enthält eine enumerative Aufzählung, die von der h.M. als abschließend gewertet wird (BGH FamRZ 77, 124, 125; 81, 755, 756; NJW 81, 1038, 1039; 82, 279; Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht Trennung, Scheidung, Folgen, 4., Aufl., München 03). Normzweck des § 1374 Abs. 2 BGB ist, unter den Ehegatten einen güterstandskonformen Interessenausgleich anzustreben (Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1374 Rn. 17). Die ratio legis dieser Vorschrift wird jedoch nicht konsequent durchgeführt. Nicht alles, dem die innere Beziehung zur ehelichen Lebensgemeinschaft fehlt, fällt in das AV (Palandt/Brudermüller, BGB, 70. Aufl., § 1374 Rn. 6). Der BGH hält sich strikt an das Analogierverbot. Bei der Beurteilung, ob bestimmte Vermögenserwerbe zum AV oder EV zählen, hat der BGH im Hinblick auf § 1374 Abs. 2 BGB stets auf folgendes Argumentationsschema abgestellt:

     

    §§ 1373 ff. BGB enthielten keine allgemeine Ausprägung des Grundsatzes, dass der Vermögenserwerb eines Ehegatten nur in den ZGA einbezogen werden solle, wenn der andere dazu beigetragen habe. Der Gesetzgeber habe sich für eine schematische Regelung entschieden, dass die Ehegatten grundsätzlich an allem, was sie während der Ehe hinzuerworben hätten, bei Beendigung des Güterstands wertmäßig gleichen Anteil haben sollten ohne Rücksicht darauf, ob und wie sie am Erwerb der Vermögensgegenstände mitgewirkt hätten. Eine Ausnahme davon enthielte § 1374 Abs. 2 BGB. Für diese Fälle sei kennzeichnend, dass sie auf persönlichen Beziehungen des erwerbenden Ehegatten zum Zuwendenden oder auf ähnlichen Umständen beruhten. Bei ihnen sei der Vermögenszuwachs nicht ein Erwerb, an dem der andere beteiligt werden solle. Diese Fälle seien abschließend aufgezählt. § 1374 Abs. 2 BGB könne nicht ausdehnend angewandt werden. Der BGH schließt an diese Argumentation an und zählt den Lottogewinn nur zum EV.

     

    Dies kann akzeptiert werden, auch wenn es sich dabei um einen eheneutralen Erwerb handelt. Denn die Teilhabe des anderen daran mag billig sein, weil dieser Ehegatte auch die Spielverluste des Ehepartners zulasten des Zugewinns akzeptieren muss (Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 4. Aufl., Kap. 1 Rn. 33 und 73; G. Möller, Die Gütergemeinschaft im Wandel der Gesellschaft, 2010, 158).

    Quelle: ID 42432796