13.11.2013 · Fachbeitrag · Zugewinnausgleich
Lottogewinn kein privilegiertes Anfangsvermögen
| Ein Lottogewinn unterfällt nicht dem privilegierten Anfangsvermögen gem. § 1374 Abs. 2 BGB. Diesem liegt keine der Erbschaft oder Schenkung vergleichbare persönliche Beziehung zugrunde. Gleiches gilt für den Umstand, dass der durch den Lottogewinn erzielte Vermögenszuwachs keine innere Beziehung zur ehelichen Lebensgemeinschaft hat, weil das Recht des Zugewinnausgleichs, abgesehen von den in § 1374 Abs. 2 BGB genannten Ausnahmen, bewusst nicht nach der Art des Vermögenserwerbs unterscheidet (BGH 16.10.13, XII ZB 277/12, n.v., Abruf-Nr. 133421 ). |
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